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Azubis mit Berufsausbildungsbeihilfe: Minijob jetzt erlaubt

13.08.2008

Bekommen Auszubildende von der Arbeitsagentur Berufsausbildungsbeihilfe(BAB) oder Ausbildungsgeld (Abg), dürfen sie seit 1.8.08 bis zu 400 EUR im Monat in einem Minijob dazuverdienen.

Bisher wurde die Beihilfe (BAB oder Abg) im Fall eines solchen Zusatzverdienstes gekürzt. Dieser Effekt sei nun durch die Erhöhung der Freibeträge um circa 8 Prozent mit Wirkung ab 1.8.08 weggefallen, teilt die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg mit. Zudem wurde die Leistungshöhe der BAB und des Abg zum gleichen Zeitpunkt um circa 10 Prozent erhöht.

Verbesserungen ab 1.8.2008: Höhere Leistung - mehr Freibeträge

Die Erhöhung der einzelnen Bedarfssätze und Freibeträge für die BAB und das Abg durch das 22. BAföG Änderungsgesetz (22. BAföGÄndG) ab 01.08.2008 ergibt sich aus dessen Anlage 1. Die dort erwähnte Erhöhung des Freibetrages nach § 108 Abs. 2 Nr. 3 SGB III erfolgte nachträglich mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 08.04.2008 (BGBl. I S. 681). Die Erhöhung gilt auch für laufende Bezugsfälle. Die Agenturen für Arbeit führen derzeit die Neuberechnungen durch. Ende August soll die erhöhte Leistung erstmals gezahlt werden.

Minijobs für BAB- bzw. Abg-Bezieher: Keine Kürzung mehr befürchten

Der Freibetrag von 255 EUR war bislang für die BAB und das Abg nur beim Besuch bestimmter im Gesetz genannter Ausbildungsstätten eingeräumt worden. Diese Abhängigkeit der Freibeträge vom Besuch bestimmter Ausbildungsstätten ist zum 1.8.08 entfallen.

Der Freibetrag von 255 EUR ist nunmehr auf jegliches Einkommen des Auszubildenden einzuräumen, das nicht von § 23 Abs. 3 BAföG (= Ausbildungsvergütung) und § 23 Abs. 4 BAföG (= z. B. Waisenrente/-geld) erfasst ist (z.B. auf Einkommen aus Nebentätigkeiten oder einer selbständigen Tätigkeit). Effektiv bleibt somit ein neben der Ausbildung ausgeübter Minijob (geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV) unter Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) und der Sozialpauschale (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG) ohne Anrechnung auf die BAB oder das Abg.

BAB: Wenn Lehrbetrieb und Elternhaus weit auseinander liegen

Auszubildende können die Förderung beantragen, wenn sie während der Lehre nicht bei ihren Eltern wohnen können. Als Begründung dafür wird etwa der Umstand anerkannt, dass der Betrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist. Auch wenn der Lehrling über 18 Jahre alt oder verheiratet ist oder ein Kind hat, kann er sich um die Beihilfe bemühen.

Höhe der Beihilfe ist individuell: Vieles wird darauf angerechnet

Die Höhe der monatlichen Förderung unterscheidet sich von Azubi zu Azubi, sie kann den Angaben zufolge aber mehr als 300 EUR betragen. Bei der Berechnung werden neben dem Ausbildungsgehalt beispielsweise die Miethöhe, Kosten für Arbeitskleidung sowie für Fahrkarten zwischen der Wohnung und der Ausbildungsstätte berücksichtigt. Das Einkommen der Eltern wird ebenfalls eingerechnet.

Antragstellung auch noch nach Beginn der Ausbildung möglich

Die Berufsausbildungsbeihilfe kann auch noch nach Beginn der Lehre beantragt werden. Sie wird laut der Bundesagentur für Arbeit rückwirkend aber nur vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Förderung beantragt wurde. Wie hoch sie bei ihnen ausfällt, können Azubis online feststellen - unter www.babrechner.arbeitsagentur.de.

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