Nicht jedes Unternehmen besitzt einen Betriebsrat. Für dich als Arbeitnehmer ist es aber durchaus ein großer Vorteil, wenn du dich in deiner Arbeit an einen solchen wenden kannst. Der gewählte Betriebsrat passt auf, dass deine Rechte am Arbeitsplatz eingehalten werden und vertritt die Interessen der Belegschaft. Er hilft bei Fragen und Meinungsverschiedenheiten, sorgt für Transparenz und Gerechtigkeit und hat ein Mitspracherecht bei Entscheidungen und Angelegenheiten, die Arbeitnehmer betreffen. Im Falle der Kündigung eines Mitarbeiters hat er ein Anhörungsrecht. Was genau macht der Betriebsrat sonst noch, welche Aufgaben und Möglichkeiten hat er und wann kannst du selbst einen gründen?

Du siehst dir lieber ein Video an? Los geht’s: In diesem neuen Video unserer Arbeitsrecht-Serie „Recht haben!“ von stellenanzeigen.de erklärt dir unsere Expertin Livia Merla, Fachanwältin für Arbeitsrecht, was du zum Thema Betriebsrat unbedingt wissen solltest.

Hier geht es zum Video:

Entstanden in Zusammenarbeit mit mgp-rechtsanwalt.de


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Was genau ist ein Betriebsrat?

Der Betriebsrat ist ein Zusammenschluss von Arbeitnehmern, welcher die Arbeitnehmerinteressen gegenüber dem Arbeitgeber vertritt. Die Mitglieder arbeiten nach § 37 I BetrVG ehrenamtlich und werden alle vier Jahre (vom 1. März bis zum 31. Mai) von der Belegschaft gewählt. Für die Betriebsratswahl gibt es einige Vorschriften, die dringend eingehalten werden müssen, um eine rechtskräftige Wahl zu garantieren. Dazu zählt unter anderem, dass ein Wahlvorstand, in der Regel drei oder mehr Personen, ernannt wird. Auch ein aktuelles Betriebsratsmitglied darf in den Wahlvorstand berufen werden.

Jedes Betriebsratsmitglied hat außerdem das Recht, für seine Arbeit für den Betriebsrat freigestellt zu werden, beispielsweise für Maßnahmen wie Fort- und Weiterbildungen.

Das Betriebsverfassungsgesetz legt die Rechte und Pflichten des Betriebsrats fest und gibt diesem sowohl Mitbestimmungs-, Beteiligungs-, Unterrichtungs- als auch Mitwirkungsrechte. Der Betriebsrat ist laut § 2 BetrVG verpflichtet, zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs vertrauensvoll mit dem Arbeitgeber zusammenzuarbeiten.

Es besteht zudem die Möglichkeit, innerhalb des Betriebsrats eine spezielle Auszubildendenvertretung zu gründen. Solch eine Auszubildendenvertretung setzt sich besonders für die Beteiligungsrechte der Auszubildenden ein und beschäftigt sich mit deren Arbeitsbedingungen.

Im Gespräch mit dem Betriebsrat Closeup Hände auf Schreibtisch
Bildquelle: www.istockphoto.com / psisa

Rechte des Betriebsrats

Damit der Betriebsrat seine Pflichten erfüllen kann, stehen ihm durch das Betriebsverfassungsrecht viele Rechte zu. Zusammenfassend sind dies folgende:

  • Mitwirkungsrechte (Anhörungsrecht, Beratungsrecht und Initiativrecht)
  • Zustimmungsverweigerungsrecht (Widerspruchsrecht, durchsetzbare Mitbestimmung)
  • Informationsrechte (Arbeitgeber muss Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über Entscheidungen unterrichten)
  • Mitbestimmungsrechte (Benötigte Zustimmung des Betriebsrates in bestimmten Bereichen) 

Was macht der Betriebsrat?

Zwischen den Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber kann es immer wieder unterschiedliche Auffassungen geben. Dies ist vor allem in Bezug auf die Themen Arbeitszeiten, Überstunden, Urlaub und Lohn bzw. Gehalt der Fall. Für eine einzelne Person allein ist es schwer, sich „oben“ durchzusetzen. Genau hier kommt der Betriebsrat ins Spiel, der die Interessen der Belegschaft vertritt und sich für diese einsetzt. Durch seine weitgehenden Mitbestimmungsrechte hat er die Möglichkeit, den betrieblichen Arbeitsalltag mitzubestimmen. Außerdem schützt er Arbeitnehmer vor willkürlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber und sorgt für Gerechtigkeit, wenn es sein muss sogar mithilfe eines Gangs vor das Arbeitsgericht. Forderungen, die vom Betriebsrat kommen, finden oftmals eher Gehör, als wenn sie von einzelnen Mitarbeitern an die Geschäftsführung herangetragen werden.

Ein Betriebsrat hat eine große Anzahl an Aufgaben, die kaum zu überblicken sind. Neben dem Betriebsverfassungsgesetz werden diese Aufgaben auch aus dem Arbeitsschutzgesetz, dem Kündigungsschutzgesetz, dem Arbeitssicherheitsgesetz und weiteren Gesetzen abgeleitet. Da der Betriebsrat dazu verpflichtet ist, seinen Aufgaben nachzukommen, handelt es sich daher zugleich um Rechte als auch Pflichten.

Könnten sich Arbeitgeber und Betriebsrat in bestimmten Fällen bzw. Angelegenheiten partout nicht einigen, gibt es eine weitere Maßnahme: Es kann eine sogenannte Einigungsstelle zur Schlichtung herbeigezogen werden. Eine Einigungsstelle besteht aus Arbeitgebervertretern und Mitgliedern des Betriebsrats. Als Vorsitzende werden regelmäßig Richter von Arbeitsgerichten eingesetzt. Der Anspruch an solch ein Gremium ist dann, den Konflikt beizulegen, ohne dass es zu einer Verhandlung vor dem Arbeitsgericht kommt.

Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglied betrachtet Arbeitsplan
Bildquelle: www.istockphoto.com / NicoElNino

Einige der wichtigsten Aufgaben des Betriebsrates:

  • Wahrnehmen der Interessen der Belegschaft
  • Überwachung der Einhaltung von Tarifverträgen, geltenden Gesetzen, Verordnungen, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsschutzbestimmungen bezüglich der Beschäftigung
  • Vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs
  • Zusammenwirken mit Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen
  • Verhandlungen mit dem Arbeitgeber
  • Vorschläge für die Beendigung von Meinungsverschiedenheiten unterbreiten (§ 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG)
  • Beantragung von Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)
  • Wahl des Betriebsratsvorsitzenden bzw. stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden
  • Bildung eines Betriebsausschusses und eines Wirtschaftsausschusses
  • Durchführung von Betriebsratssitzungen und -versammlungen
  • Überwachung der Einhaltung von Vorschriften (z. B. Unfallverhütungsvorschriften) im Betrieb
  • Begleitung einzelner Arbeitnehmer 
  • Unterbindung jeglicher ungerechtfertigter Benachteiligungen von Personen
  • Schutz der freien Entfaltung der Persönlichkeit der Belegschaft (§ 75 Abs. 2 BetrVG)
  • Eingliederung von Schwerbehinderten oder sonstigen besonders schutzbedürftigen Personen
  • Durchsetzung der Gleichstellung von Mann und Frau
  • Annahme und Prüfung von Beschwerden von Arbeitnehmern in verschiedensten Angelegenheiten
  • Mitbestimmung bei Einstellungen, Versetzungen und Kündigungen von Mitarbeitern
  • Mitbestimmungsrecht bzgl. Unfallverhütungsvorschriften
  • Gemeinsame Beratung mit dem Arbeitgeber über geplante Betriebsänderungen
  • uvm.
Betriebsrat im Gespräch mit Geschäftsführung
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Betriebsratsmitglieder: Rechte und Pflichten

Damit ein Betriebsrat gewählt werden kann, muss nach § 1 Betriebsverfassungsgesetz ein selbstständiger Betrieb vorliegen, in dem mindestens fünf wahlberechtigte Mitarbeiter dauerhaft beschäftigt und mindestens drei Mitglieder wählbar sind. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sechs Monate dem Betrieb angehören (§§ 7, 8 BetrVG).Die Gründung eines Betriebsrates ist freiwillig und liegt in den Händen der Belegschaft. Der Arbeitgeber darf diese nicht verhindern. Wie groß der Betriebsrat ist, hängt von der Größe des Betriebs ab. Gibt es beispielsweise mindestens fünf und maximal 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer, dann besteht der Betriebsrat nur aus einer Person. In einem Betrieb mit einer Belegschaft von 101 bis 200 Mitarbeitern sind es sieben Betriebsratsmitglieder. 

Wie bereits erwähnt, ist der Betriebsrat zur Mitarbeit verpflichtet, wobei das Wohl der Belegschaft und des Betriebs im Fokus steht. Des Weiteren ist die Verschwiegenheitspflicht für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit essenziell. Dies gilt sowohl für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als auch für Personalangelegenheiten und weitere Bereiche. Zudem müssen Betriebsratsmitglieder regelmäßig Fortbildungen besuchen, um bestmöglich ihrer Betriebsratsarbeit nachgehen zu können. 

Auf der anderen Seite werden Mitgliedern des Betriebsrats einige Rechte eingeräumt, damit sie ihre Funktionen erfüllen können. So müssen die Mitglieder für ihre Betriebsratstätigkeiten freigestellt werden. Bei Unternehmen mit mehr als 200 Mitarbeitern gibt es Mitglieder, die nur noch als Betriebsrat tätig sind. Des Weiteren genießt der Betriebsrat einen besonderen Kündigungsschutz. Ordentliche Kündigungen sind nicht möglich. Zwar bekommen Betriebsratsmitglieder keinen zusätzlichen Lohn, allerdings können entstehende Kosten vom Arbeitnehmer übernommen werden. Für die verpflichtenden Fortbildungen, die zur Betriebsratsarbeit gehören, haben Betriebsräte Anspruch darauf, für die Dauer von drei Wochen bezahlt freigestellt zu werden.

Fazit

Der Betriebsrat ist dazu da, die Interessen der Belegschaft vor dem Arbeitgeber zu vertreten und sie vor der Willkür des Arbeitgebers zu schützen. Des Weiteren wirkt er bei der Gestaltung des betrieblichen Arbeitsalltags mit, mitunter mit sehr konkreten Beteiligungsrechten. Wenn es in deiner Firma noch keinen Betriebsrat gibt, solltest du darüber nachdenken, ob es nicht eventuell sinnvoll wäre, gemeinsam mit deinen Kolleginnen und Kollegen einen Betriebsrat zu gründen, sofern euer Betrieb mindestens fünf Arbeitnehmer besitzt. 

Quellen: betriebsrat.com, juraforum.de

FAQs

Was sind die Aufgaben und Rechte des Betriebsrats?

Der Betriebsrat hat als Vertretung der Arbeitnehmer in einem Betrieb verschiedene Aufgaben, Rechte und Pflichten. Zu den wichtigsten Aufgaben gehört es, zu kontrollieren, ob Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durch den Arbeitgeber eingehalten werden. Der Betriebsrat hat zudem verschiedene Rechte: Dazu zählen das Mitwirkungsrecht, das Mitbestimmungsrecht, das Zustimmungsverweigerungsrecht und Informationsrechte. Er berät und unterstützt außerdem Arbeitnehmer, wenn es um die Interessen der Beschäftigten geht.

Wie kann man den Betriebsrat unterstützen?

Du kannst den Betriebsrat beispielsweise unterstützen, indem du ihn mit Informationen aus deinem Arbeitsbereich versorgst und ihn frühzeitig in eventuelle Problem- oder Konfliktfelder einweihst. Natürlich kannst du auch selbst im Betriebsrat aktiv werden und dich bei einer Wahl aufstellen lassen. Dann hast du die Möglichkeit, dich selbst für die Interessen der Beschäftigten zu engagieren.

Ist man als Betriebsratsmitglied unkündbar?

Nein. Jedoch genießt man als Mitglied des Betriebsrats ein Sonderkündigungsrecht. Das heißt, das es für ein Unternehmen erheblich schwieriger ist, sich von einem Betriebsratsmitglied zu trennen. Es müssen sehr triftige Gründe vorliegen. Eine ordentliche Kündigung ist nicht möglich.

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