Ist dir auch schon einmal eine unverschämte oder indiskrete Frage im Vorstellungsgespräch gestellt worden? Achtung: Nicht jede Frage ist hier erlaubt. Es gibt Fragestellungen, die du nicht oder falsch beantworten darfst. Fachanwältin Livia Merla erklärt dir im neuen Video unserer Arbeitsrecht-Serie „Recht haben!“ von stellenanzeigen.de, was es damit auf sich hat. Alle wichtigen Facts findest du auch in diesem Artikel.

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Wenn du gerade auf Jobsuche bist, kennst du das mit Sicherheit: Es ist gar nicht so selten, dass man im Vorstellungsgespräch von der einen oder anderen Frage des Personalers überrascht wird. Manchmal jedoch traut man kaum seinen Ohren: Hat der Personalchef jetzt wirklich gerade nach meiner Kinderplanung gefragt? Für dich bedeutet solch eine Frage enormen Stress in einer sowieso schon angespannten Prüfungssituation. Aber aufgepasst:

Du musst diese Frage gar nicht beantworten.

Doch wieso sind einige Fragen im Vorstellungsgespräch tatsächlich unzulässig bzw. verboten?

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Der Ursprung liegt im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dort sind bestimmte Merkmale aufgeführt, wie beispielsweise:

  • Geschlecht
  • Alter
  • Rasse
  • Herkunft

Aufgrund dieser Eigenschaften darf man auf keinen Fall diskriminiert werden. Das gilt bereits im Vorstellungsgespräch für einen neuen Job.

Das heißt: Fragen, die an diese Themen anknüpfen, sind definitiv verboten.

Unzulässige Fragen
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Beispiele für unzulässige Fragen

Der zukünftige Chef oder Personalverantwortliche darf also im Bewerbungsgespräch nicht fragen:

„Sind Sie schwanger?“

„Was macht Ihre Kinderplanung?“

„Sind Sie verheiratet?“

„Haben Sie Vorstrafen?“

„Leiden Sie an einer besonders schweren Krankheit?“

„Leiden Sie an einer Behinderung?“

Diese sehr persönlichen Fragen darf der Arbeitgeber definitiv nicht stellen. Eine kleine Ausnahme gibt es allerdings, wenn es eine Berufsbezogenheit gibt. Ein Beispiel: Wenn jemand an einer schweren, ansteckenden Krankheit leidet, und im Gesundheitsbereich arbeitet, kann es unter Umständen sein, dass solche Fragen bzgl. des Gesundheitszustands zulässig sind. Denn es bestünde ja die Gefahr, andere anstecken zu können. In solchen Fällen gibt es eine Offenbarungspflicht.

Auch sind In Vorstellungsgesprächen bestimmte Fragen zu persönlichen Gewohnheiten, beispielsweise zum Konsum von Cannabis, rechtlich heikel.

Ähnliches gilt zum Beispiel für Bankmitarbeiter, Vermögensverwalter oder Kassierer. Hier kann es durchaus legitim sein, dass der Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch nach Vorstrafen im Vermögensbereich fragen darf.

Abgesehen von solchen berufsbezogenen Ausnahmen sind jedoch Fragen, die an die oben erwähnten Merkmale anknüpfen, definitiv verboten.

Wie reagiere ich auf unzulässige Fragen?

Doch wie kannst du dich verhalten, wenn dir trotzdem solch eine Frage gestellt wird? Im Prinzip hast du zwei Möglichkeiten:

Möglichkeit 1: Keine Antwort ist auch eine Antwort

Du atmest kurz durch, sammelst dich und antwortest ruhig und sachlich: „Solche Fragen sind in einem Vorstellungsgespräch nicht erlaubt.“ Damit ignorierst du die Frage einfach und gibst keine Auskunft, was dein gutes Recht ist. Dass du den Personaler damit vor den Kopf stößt, nimmst du in Kauf.

Verbotene Fragen
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Möglichkeit 2: Du darfst lügen!

In einem Vorstellungsgespräch möchte man sich selbstverständlich nicht in eine für einen selbst ungünstige Position bringen. Wenn du nicht auf die gestellte Antwort eingehst, kann das aber schnell der Fall für dich sein. Deshalb ist es auch erlaubt, zu lügen.

Du machst also schlicht und einfach von deinen Rechten Gebrauch. Wenn dir eine verbotene Frage gestellt wird, steht dir ein Recht zur Lüge zu.

Das heißt, du darfst wahrheitswidrig antworten. 

Bist du also schwanger und der potenzielle Arbeitgeber fragt dich im Vorstellungsgespräch „Sind Sie schwanger?“, so darfst du diese Frage einfach mit „nein“ beantworten, ohne dass dir spätere Konsequenzen drohen. Das heißt, dem Arbeitgeber steht auch kein Anfechtungsrecht zu, wenn er später davon Kenntnis erlangt, dass du zum Zeitpunkt der Fragestellung bewusst gelogen hast. Zudem gibt es keinen Anspruch auf Schadensersatz oder dergleichen, der daraus abgeleitet werden könnte.

Fazit

Es gibt einige Fragen, die der Arbeitgeber in einem Vorstellungsgespräch nicht stellen darf bzw. die du als Bewerber nicht wahrheitsgemäß beantworten musst. Solche verbotenen Fragen geben dir das Recht zur Lüge. Eine Ausnahme hiervon stellen jedoch berufsbezogene Fragen dar.

Entstanden in Zusammenarbeit mit mgp-rechtsanwalt.de

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Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form (generisches Maskulinum), z. B. „der Mitarbeiter“. Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und ist wertfrei.