Ein Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft: Was ist das, wer bekommt es und wie wirkt es sich auf das Gehalt aus? Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema gibt Fachanwältin Livia Merla in diesem Artikel plus Video.

Arbeiten in der Schwangerschaft ist für die meisten Frauen kein Problem. Und doch gibt es immer wieder die eine oder andere werdende Mutter, die während der Schwangerschaft von einem Tag auf den anderen plötzlich nicht mehr in der Arbeit auftaucht. Sie hat ein Beschäftigungsverbot erhalten.

Fachanwältin Livia Merla erklärt im neuen Video unserer Arbeitsrecht-Serie „Recht haben!“ von stellenanzeigen.de, wer ein Beschäftigungsverbot ausstellen darf, wovon das abhängt und was mit Lohn- und Urlaubsansprüchen passiert. Alle wichtigen Infos findest du auch in diesem Artikel.

Hier geht es zum Video:

Definition Beschäftigungsverbot

Zunächst einmal muss man ganz klar differenzieren zwischen dem Beschäftigungsverbot und dem allgemeinen Mutterschutz.

Der allgemeine Mutterschutz bezieht sich auf den Zeitraum

  • 6 Wochen vor der Geburt und
  • 8 Wochen nach der Geburt bzw. Entbindung.

In dieser Zeit ist die Frau „geschützt“ und muss nicht mehr weiterarbeiten.

Das klassische Beschäftigungsverbot ist jedoch etwas anders definiert.

Ein Beschäftigungsverbot meint, wenn eine schwangere Frau beispielsweise aufgrund einer Risikoschwangerschaft oder eines „gefährdenden Arbeitsplatzes“ ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachkommen kann und entweder vom Frauenarzt oder dem Arbeitgeber ein entsprechendes Attest erhält.

Es ist also klar vom Mutterschutz, der bei jeder Schwangeren kurz vor bis einige Wochen nach der Entbindung automatisch greift, zu unterscheiden.

Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft
Bildquelle: www.istockphoto.com/kzenon

Welche Arten von Beschäftigungsverbot gibt es?

1. Individuelles Beschäftigungsverbot

Davon betroffen sind Frauen, die zum Beispiel eine Risikoschwangerschaft haben, und die Gefahr laufen, dass sich durch die Ausübung ihres Jobs ihr Zustand weiter verschlechtern könnte. Man spricht dann auch von einer Gefährdung für Mutter und/oder Kind, die vorliegt.

In diesem Fall kann die Frauenärztin ein entsprechendes Attest ausstellen. Darin wird festgehalten, dass die Schwangere ihren Arbeitsplatz nicht mehr betreten darf, und auch nicht weiter arbeiten darf. Dieses Attest legst du dann deinem Arbeitgeber vor. Er ist daran gebunden, das heißt, er muss die werdende Mutter von der Arbeit freistellen.

Die Frauenärztin kann sowohl ein teilweises als auch ein volles Beschäftigungsverbot aussprechen. Je nach gesundheitlichem Zustand der werdenden Mutter und des Ungeborenen kann zum Beispiel von der Ärztin auch eine gewisse Wochenstundenzahl vorgegeben werden, die für die Schwangere noch leistbar ist, ohne dass Komplikationen zu befürchten sind.

2. Allgemeines Beschäftigungsverbot

Dieses Verbot ist abhängig vom konkreten Arbeitsplatz der schwangeren Frau. Ein Arbeitgeber muss generell immer eine Gefährdungsbeurteilung eines Arbeitsplatzes durchführen. Das heißt, er muss entscheiden, wen er generell auf diesem konkreten Arbeitsplatz einsetzen kann.

Das Mutterschutzgesetz definiert diesbezüglich gewisse Fallgruppen, in denen eine Schwangere nicht am Arbeitsplatz beschäftigt werden darf. Zum Beispiel dürfen schwangere Frauen

  • nicht schwer heben,
  • maximal vier Stunden pro Tag stehen,
  • keine Nachtarbeit machen und
  • nicht mit Infektionskrankheiten oder gefährlichen chemischen Stoffen in Kontakt kommen.

All das sind Tätigkeiten bzw. Umstände, bei denen der Arbeitgeber der werdenden Mutter auch ein generelles Beschäftigungsverbot aussprechen muss.

Wichtig: Der Arbeitgeber MUSS in diesen Fällen ein Beschäftigungsverbot verhängen.

Denn Gefährdungsbeurteilungen müssen durchgeführt werden, andernfalls können die Gewerbeaufsichtsämter sogar Bußgelder für Arbeitgeber aussprechen. Als Schwangere hat man hier also konkrete Mittel, um seinen Arbeitgeber in die Pflicht zu nehmen.

Stellt dir dein Arbeitgeber ein solches Beschäftigungsverbot aus, so bist du auch in diesen Fällen von der Arbeit freigestellt. Das heißt: Es kann sich um ein volles Beschäftigungsverbot handeln, das deine kompletten 40 Stunden Wochenarbeitszeit umfasst. Es kann aber auch nur ein teilweises Beschäftigungsverbot sein, das besagt, dass du zukünftig im Laufe deiner Schwangerschaft keine Nachtarbeit mehr leisten musst.

Es kommt immer individuell auf den Einzelfall an.

Beschäftigungsverbot durch Arzt
Bildquelle: www.istockphoto.com/Andrii Bicher

Wer zahlt mir den Lohn während des Beschäftigungsverbots?

Die erste Frage, die sich da viele Arbeitnehmerinnen stellen: Wer zahlt mir jetzt eigentlich den Lohn in dieser Zeit? Ergeben sich daraus Einbußen?

Nein, das ist nicht der Fall. Während des Beschäftigungsverbots bekommst du deinen Lohn zu 100 Prozent. Du hast keine Einbußen. Der Arbeitgeber bezahlt der Arbeitnehmerin den Lohn und bekommt den entsprechenden Anteil im Nachhinein wiederum von der Krankenkasse der Angestellten erstattet.

Als Berechnungsgrundlage für den Lohn dient das Einkommen der letzten drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft. Variierte das Gehalt innerhalb dieser drei Monate, wird ein Durchschnitt errechnet.

Artikel-Tipp: Kündigungsschutz in der Schwangerschaft

Was ist mit meinem Urlaubsanspruch?

Während des Beschäftigungsverbots gilt die Schwangere als ganz normal angestellt. Das heißt, sie wird behandelt, als ob sie in dieser Zeit normal gearbeitet hätte. Daraus ergibt sich, dass die werdende Mutter auch ganz regulär ihre Urlaubsansprüche erhält bzw. eben weiter ansammelt.

Dauert das Beschäftigungsverbot bis zur Geburt des Kindes an, was in den meisten Fällen auch so ist, so kannst du den Urlaub auch gar nicht mehr nehmen, bevor du unter Umständen in Elternzeit gehst – direkt im Anschluss an den Mutterschutz. Das Gesetz sieht hier jedoch vor, dass der Urlaubsanspruch weder zum Jahresende verfällt noch bis zum 31.03. des Folgejahres. Auch bei direktem Eintritt in die Elternzeit verfällt der Urlaubsanspruch nicht. Das gilt sogar für den Anspruch, den du vor dem Beschäftigungsverbot angesammelt hast. Das heißt, diesen Urlaub kannst du ganz in Ruhe nach deiner Elternzeit nehmen.

Fazit

Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann von der Frauenärztin erteilt werden, ein allgemeines Beschäftigungsverbot vom Arbeitgeber. Letzteres ist der Fall, wenn der Arbeitsplatz für die Schwangere oder das ungeborene Kind gefährdend wirkt. In diesem Fall hat man das Anrecht auf ein Beschäftigungsverbot, bekommt seinen Lohn zu 100 Prozent weitergezahlt und etwaige Urlaubsansprüche verfallen auch nicht.

Entstanden in Zusammenarbeit mit mgp-rechtsanwalt.de

Weitere spannende Artikel rund ums Arbeitsrecht:

Arbeitsunfall im Homeoffice: Wann bin ich versichert?

Verbotene Fragen im Vorstellungsgespräch


Aktuelle Jobangebote




 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form (generisches Maskulinum), z. B. „der Mitarbeiter“. Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und ist wertfrei.