Wer schwanger ist, dem darf nicht gekündigt werden, oder? Tatsächlich gibt es in der Schwangerschaft einen ganz besonderen Kündigungsschutz. Trotzdem kann es in seltenen Fällen passieren, dass eine schwangere Mitarbeiterin von ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhält. Dann solltest du deine Rechte auf jeden Fall gut kennen.

In Kooperation mit unserer Expertin Livia Merla, Fachanwältin für Arbeitsrecht, haben wir die wichtigsten Facts auch in einigen kurzen Videos für euch zusammengefasst – ihr findet sie hier im Text.

Entstanden in Zusammenarbeit mit mgp-rechtsanwalt.de.

Frage 1: Kann ich gekündigt werden, wenn ich schwanger bin?

Eine klassische Kündigung während der Schwangerschaft ist prinzipiell schlichtweg unwirksam. Allerdings musst du trotzdem darauf reagieren und dich wehren, doch dazu später mehr. In dem Zeitrahmen, in dem eine Mitarbeiterin schwanger ist, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt des Kindes, steht der Schwangeren grundsätzlich ein sogenannter Sonderkündigungsschutz zu. Konkret heißt das: Ein Arbeitgeber kann dir nicht ohne Weiteres kündigen.

Einzige Ausnahme:

Der Arbeitgeber holt sich bei der zuständigen Landesbehörde eine Zustimmung zur Kündigung ein. Dieser Vorgang findet allerdings nur in sehr seltenen Ausnahmefällen statt, zum Beispiel wenn sich die Schwangere etwas Schwerwiegendes zu Schulden kommen hat lassen.

Doch ab wann gilt der besondere Kündigungsschutz? Er ist tatsächlich von Anfang an gültig, das heißt ab Beginn der Schwangerschaft. Es ist also völlig egal, ob man einen Job gerade erst neu angetreten hat, noch in der Probezeit ist oder bereits seit längerem im Betrieb arbeitet. Zudem ist unerheblich, wie viele Mitarbeiter sonst noch im Unternehmen beschäftigt sind.

Fakt ist: Einer schwangeren Mitarbeiterin kann nicht ohne Weiteres gekündigt werden.

Frage 2: Wann muss ich dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilen?

Es gibt weder eine feste Frist, innerhalb derer Schwangere ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft informieren müssen, noch eine Pflicht, dies zu tun. Allerdings hält das Mutterschutzgesetz zahlreiche Schutzvorschriften zugunsten einer Schwangeren vor, sodass es durchaus Sinn macht, die Schwangerschaft im Unternehmen öffentlich zu machen, um davon zu profitieren. Denn diese Vorschriften können natürlich nur angewandt werden, wenn die Schwangerschaft bekannt ist. Dabei handelt es sich zum Beispiel um spezielle Regelungen bzgl. Schichtarbeit, körperlich anstrengenden Tätigkeiten oder des Kontakts mit gefährlichen Substanzen.

Generell ist es aber jeder Schwangeren selbst überlassen, wann sie ihren Vorgesetzten bzw. die Personalabteilung von ihrer Schwangerschaft informiert.

Mehr Details zu diesem Thema findest du hier:
Schwanger – wann sage ich es meinem Chef?

Doch aufgepasst: Wenn du als Schwangere die Kündigung erhältst, tickt die Uhr! Denn dann hast du ab Erhalt der Kündigung noch genau zwei Wochen Zeit, dem Arbeitgeber spätestens jetzt von deiner Schwangerschaft zu erzählen (Zwei-Wochen-Frist). Versäumst du diese Frist, kannst du auch im Nachhinein keine Kündigungsschutzklage mehr einreichen.

Kündigungsschutz Schwangere
Bildquelle: www.istockphoto.com / shironosov

Frage 3: Welche wichtigen Fristen gilt es zu beachten, wenn ich gekündigt wurde?

Natürlich ist es fast immer ein Schock, wenn man eine Kündigung erhält. Bist du schwanger, ist die Panik vermutlich noch größer. Atme jedoch erst einmal tief durch und mache dir bewusst, dass du jetzt vor allem zwei wichtige Fristen einhalten musst:

  • Frist 1: Zwei-Wochen-Frist (siehe oben)
  • Frist 2: Frist für die Einreichung der Kündigungsschutzklage
    Ab Zugang der Kündigung hast du genau drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Das ist sehr wichtig, denn nur weil du als Schwangere ein Sonderkündigungsrecht hast, heißt das nicht, dass eine Kündigung automatisch unwirksam ist. Du musst also auch in diesem Fall fristgerecht Klage einreichen.

Frage 4: Was ist, wenn ich als Schwangere in der Probezeit gekündigt werde?

Der Sonderkündigungsschutz für Schwangere greift von Anfang an ab Beginn der Schwangerschaft. Dabei ist es unerheblich, ob du dich in der Probezeit befindest oder nicht. Selbst wenn du bereits einen Arbeitsvertrag unterschrieben hast und dann aufgrund eines Beschäftigungsverbots während der Schwangerschaft diesen gar nicht antreten kannst, hast du als Schwangere trotzdem Sonderkündigungsschutz.

Fazit

Wer schwanger ist, besitzt von Beginn der Schwangerschaft an ein Sonderkündigungsrecht. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist damit nur in absoluten Ausnahmefällen, bei schweren Vergehen der beschäftigten Schwangeren und mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde wirksam. Der Sonderkündigungsschutz greift für alle schwangeren Beschäftigten in einem Angestelltenverhältnis; egal, ob sie sich in der Probezeit oder bereits länger im Unternehmen befinden.


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