Krank im Urlaub (Teil 4) : Keine eigenmächtige Urlaubs-Verlängerung
10.08.2011
Wenn ich im Urlaub krank im Bett lag, dann hänge ich die Krankheitstage an den Urlaub an. Eine nachvollziehbare Reaktion, aber leider arbeitsrechtlich nicht zulässig.
Wird ein Arbeitnehmer während eines Urlaubs krank, so werden nach § 9 BUrlG die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der Krankheit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Der Arbeitnehmer kann jedoch für diese Zeit Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 EFZG verlangen.
Obwohl der Arbeitnehmer also während seines Erholungsurlaub erkrankte, er subjektiv kein Urlaubsgefühl hatte, endet dennoch zu dem ursprünglich festgelegten Zeitpunkt. Das heißt, der Arbeitnehmer, der während des Urlaubs erkrankt und seine Arbeitsfähigkeit noch innerhalb des ursprünglich als Urlaub vorgesehenen Zeitraums wiedererlangt, muss nach dem ursprünglich vorgesehenen Urlaubsende die Arbeit antreten.
Der Urlaub der wegen der Krankheit nicht verbraucht wurde, geht aber nicht verloren. Er ist vielmehr zu gegebener Zeit nachzugewähren.
Der Urlaub darf vom Arbeitnehmer nicht selbstständig um die Krankheitstage verlängert werden, sondern ist vom Arbeitgeber festzusetzen.
Serie "Krank im Urlaub"
Teil 1: Anzeige der Arbeitsunfähigkeit
Teil 2: Krankmeldung aus dem Ausland
Teil 3: Attest eines Arztes im Ausland
Teil 4: Keine eigenmächtige Urlaubs-Verlängerung
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