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Krank im Urlaub (Teil 1): Anzeige der Arbeitsunfähigkeit

01.08.2011

Wird ein Arbeitnehmer im Urlaub krank, ist das bitter. Dennoch heißt das nicht, dass man sich im Bett verkriechen darf. Denn Arbeitnehmer müssen auch vom Krankenbett aus aktiv werden, damit der Arbeitgeber den Lohn weiter zahlt. In unserer Serie informieren wir über die wichtigsten Aspekte und starten mit dem Thema Anzeigepflicht des Arbeitnehmers.


Wie sonst auch sind Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber bei Beginn einer Arbeitsunfähigkeit im Urlaub so schnell wie möglich zu informieren. Das gilt auch, wenn der Urlaub im Ausland verbracht wird.

Auch bei Erkrankungen im Ausland besteht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung, so dass die entsprechenden Verpflichtungen ebenfalls gelten.

Im Fall des Auslandsaufenthaltes muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber

- die Arbeitsunfähigkeit an sich,
- deren voraussichtliche Dauer und
- die Adresse am Aufenthaltsort.
anzeigen.

Für die Übermittlung ist der schnellstmögliche Weg zu wählen, also am besten telefonisch oder per Mail/Fax. Allerdings hat der Gesetzgeber im Entgeltfortzahlungsgesetz vorgesehen (§ 5 EFZG), dass der Arbeitgeber zur Erstattung der anfallenden Kosten für die Übermittlung verpflichtet ist, wenn der Arbeitnehmer es verlangt. Der Aufwand kann als steuer- und abgabenfreier Aufwendungsersatz bewertet werden.



Serie "Krank im Urlaub" - so geht es weiter:

Teil 2: Krankmeldung aus dem Ausland

Teil 3: Attest eines Arztes im Ausland

Teil 4: Keine eigenmächtige Urlaubs-Verlängerung



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