Unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch: Diese Fragen sind verboten
Fragen kostet nichts? Na ja, nicht immer. Manch eine Frage kann für einen Arbeitgeber richtig teuer werden, wenn er sie dem Bewerber im Vorstellungsgespräch stellt. Denn es gibt Fragen, die ganz klar verboten sind, da sie in die Privatsphäre des Arbeitnehmers eingreifen. Dennoch ist es nicht immer einfach, hier klare Grenzen zu ziehen. Was der Arbeitnehmer wissen darf und worauf du im Vorstellungsgespräch keine Antwort geben musst, erfährst du in diesem Artikel.
Inhaltsverzeichnis
Arbeitgeber möchten ihre Bewerber natürlich so gut wie möglich kennenlernen. Da wird schon mal die ein oder andere unangenehme Frage gestellt. Aber was genau darf der Personaler fragen und welche Themen sind im Vorstellungsgespräch tabu? Hier sind 11 unerlaubte Fragen, die in einem Bewerbungsgespräch nichts verloren haben.
Sind Sie schwanger?
Die direkte Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft ist generell unzulässig. Eine schwangere Bewerberin darf gegenüber einem anderen Bewerber nämlich nicht benachteiligt werden. Hierbei handelt es sich um Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, denn der Arbeitgeber hat kein rechtlich legitimiertes Interesse an dieser Information. Bewerberinnen dürfen diese Frage sogar ohne rechtliche Konsequenzen mit einer Lüge beantworten. Zudem sind sie nicht in der Pflicht, ihre Schwangerschaft von sich aus preiszugeben. Immerhin gibt es gute Gründe, die Schwangerschaft gerade in den ersten Monaten geheim zu halten.
Möchten Sie noch Kinder haben?
Auch die Frage nach dem Kinderwunsch ist grundsätzlich unzulässig, da sie diskriminiert. Ebenso wenig hat es den Personaler zu interessieren, wie viele Kinder man haben möchte oder wie es mit den Heiratsplänen steht.
Welcher Religion gehören Sie an?
Prinzipiell ist auch die Frage nach der religiösen Überzeugung unzulässig, dennoch gibt es hier Ausnahmen. So darf eine kirchliche Institution seine Bewerber durchaus nach ihrer Konfession fragen, da hier ein berechtigtes Interesse besteht. Die Konfession der Mitarbeiter sollte sich hier mit den eigenen Überzeugungen decken, da sonst eine Zusammenarbeit wenig Sinn macht.
Welche Partei wählen Sie?
Mit Fragen nach der politischen Einstellung verhält es sich ähnlich wie mit solchen zur Religionszugehörigkeit. Natürlich ist auch diese Privatsache des Arbeitnehmers, allerdings gibt es auch hier Grauzonen. So hat ein parteipolitischer Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der politischen Einstellung eines Bewerbers. Auch in diesem Fall müssen die Werte von Arbeitgeber und -nehmer unbedingt übereinstimmen.
Haben Sie eine Behinderung?
Hierbei handelt es sich nach dem SGB IX und dem AGG ebenfalls um eine unzulässige Frage, bei der es jedoch wieder Ausnahmen gibt. Zulässig ist sie dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund von speziellen Anforderungen, die der Job mit sich bringt, an der Eignung des Bewerbers Zweifel hat. In diesem Fall ist der Bewerber sogar in der Pflicht, darauf hinzuweisen, dass er oder sie den Job aufgrund von Einschränkungen nicht oder nicht vollständig ausüben kann.
Leiden Sie an einer bestimmten Krankheit?
Grundsätzlich muss ein Bewerber dem Personaler keine Auskunft über seinen Gesundheitszustand oder gewisse Krankheiten geben. Das sieht jedoch anders aus, wenn dieser eine ansteckende Erkrankung hat, mit der er andere gefährden könnte. Auch wenn der Bewerber den Job aufgrund seiner Krankheit gar nicht ausüben kann, muss er dies beim Bewerbungsgespräch offenlegen, selbst wenn er nicht danach gefragt wird. Tut er es nicht, ist er möglicherweise schadenersatzpflichtig. Das regelt das Urteil des BAG vom 7.2.1964.
Die Frage nach früheren, bereits auskurierten Krankheiten oder nach Erbkrankheiten in der Familie sind allgemein unzulässig und greifen tief in die Privatsphäre des Bewerbers oder der Bewerberin ein.
Wie sehen Ihre Vermögensverhältnisse aus?
Diese Frage gehört genauso zu den unzulässigen Fragen wie auch die Frage nach Schulden des Bewerbers. Bei Führungskräften ist sie jedoch bedingt zulässig, denn der Arbeitgeber sollte abschätzen können, ob die Person in Vermögensangelegenheiten zuverlässig ist und gut wirtschaften kann. Er muss wissen, ob er dem Bewerber genügend Vertrauen für diese Position entgegenbringen kann. Auch bei Stellen, bei denen der Mitarbeiter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit über Vermögenswerte verfügt, ist die Frage nach den Vermögensverhältnissen zulässig.
Wie alt sind Sie?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Arbeitgebern ausdrücklich die Diskriminierung aus Gründen des Alters, weshalb in einem Bewerbungsgespräch Fragen nach dem Alter unzulässig sind. Gefragt werden darf aber selbstverständlich nach der beruflichen Erfahrung des Bewerbers, welche wiederum Rückschlüsse auf das Alter gibt.
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Aus welchem Land stammen sie ursprünglich?
Auch hier verbietet das AGG die Nachfrage nach der ethnischen Herkunft, da der Bewerber nicht wegen dieser diskriminiert werden darf. Was jedoch durchaus erlaubt ist, ist die Nachfrage nach der Muttersprache oder nach generellen Sprachkenntnissen. Ähnlich wie beim Alter kann der Personaler dadurch oft Rückschlüsse ziehen.
Sind Sie vorbestraft?
Auch bei dieser Frage kommt es wieder auf die Situation an, ob sie zulässig ist oder nicht. Der Personaler darf nur nach konkreten Vorstrafen fragen, wenn diese für die zu besetzende Stelle relevant sind. Das ist beispielsweise bei Verkehrsdelikten für Berufskraftfahrer oder bei Vermögensdelikten bei Kassierern der Fall. Juristen, Polizisten und Beamte müssen ein makelloses Führungszeugnis ohne Eintragungen im Vorstrafenregister vorweisen.
Die Frage nach einer drohenden Haftstrafe ist allerdings zulässig. In diesem Fall ist der Bewerber sogar in der Offenbarungspflicht und muss die Tatsache dem Arbeitgeber auch ohne Nachfrage mitteilen. Nach aktuell laufenden Ermittlungsverfahren darf der Personaler nur dann fragen, wenn diese die Eignung des Bewerbers in Gefahr bringen.
Ein polizeiliches Führungszeugnis darf der Arbeitgeber nicht verlangen, denn dieses enthält eventuell mehr Angaben, als dieser aus berechtigtem Interesse einsehen darf. Das gilt jedoch nicht für Jobs im öffentlichen Dienst oder Sicherheitsdienste. Diese dürfen ein Führungszeugnis einfordern.
Wie steht es um ihr Sexualleben?
Ganz klar – private Fragen wie diese haben in einem Bewerbungsgespräch absolut nichts verloren! Ebenso wie die Fragen nach dem aktuellen Beziehungsstatus oder Fragen zum Beruf des Partners oder der Verwandten. Generell sind Fragen, die ausschließlich mit dem Privatleben und rein gar nichts mit dem Beruf zu tun haben, unzulässig. Sollte dir der Personaler eine solche Frage stellen, wäre es ratsam zu überlegen, ob du in so einer Firma überhaupt angestellt sein möchtest.
Fazit
Wer mitten in der Bewerbungsphase steckt, dem wird in Vorstellungsgesprächen eventuell die eine oder andere unerlaubte Frage gestellt. In so einer Situation ist es wichtig, ruhig zu bleiben. Du kannst den Personaler auch darauf hinweisen, dass es sich um eine unzulässige Frage handelt und du diese daher nicht beantworten wirst. Da das jedoch vermutlich nicht gerne gehört wird und du dadurch benachteiligt wirst, hast du in diesem Fall sogar das Recht zur Lüge. Du musst nicht wahrheitsgemäß antworten und darfst eine falsche Aussage machen. Dies hat laut Bundesarbeitsgericht (BAG) mit dem Urteil vom 06.02.2003 keine negativen Folgen für dich.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber ein weitreichendes Fragerecht, das allerdings eingeschränkt ist, um die Privatsphäre des Arbeitnehmers zu schützen. In bestimmten Fällen hat der Arbeitgeber allerdings ein berechtigtes Interesse daran, gewisse Informationen über den Bewerber zu erhalten. In manchen Bereichen obliegt dem Bewerber sogar eine Offenbarungspflicht. Das heißt, er muss auf bestimmte Umstände hinweisen, auch wenn er nicht direkt danach gefragt wird.
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