Das neue Jahr bringt nicht nur neue Hoffnung, sondern auch einige neue Änderungen in der Rente mit sich. Am 1. Januar 2021 trat das Grundrentengesetz in Kraft, mit welchem Rentner durch Zuschläge unterstützt werden sollen, die bisher nur sehr wenig Rente bekommen haben. Zudem gibt es auch bei der privaten Altersvorsorge Neuerungen. Wir geben einen Überblick.

Ab sofort: Grundrente für Geringverdiener 

Eine Altersvorsorge steht jedem zu, der mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat – jedoch reichen diese Bezüge für einen Großteil der Rentner, trotz viel geleisteter Arbeit, kaum aus. Mit der Einführung der Grundrente möchte die Bundesregierung die Altersrente aufbessern, wobei vor allem Geringverdiener profitieren sollen. Der Aufschlag beträgt dabei im Schnitt 75 bis 80 Euro im Monat, die Höchstgrenze liegt bei 418,83 Euro monatlich oder 5.016 Euro im Jahr. Etwa 1,3 Millionen Rentner sollen laut Arbeitsministerium Anspruch auf die Grundrente haben. 

Dafür müssen Rentner folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen mindestens 33 Jahre Versicherungszeiten vorweisen können. (Erst ab 35 Jahren hat man Anspruch auf die volle Höhe, davor wird der Zuschlag gestaffelt)
  • Sie dürfen in ihrem gesamten Berufsleben im Schnitt zwischen 30 bis 80 Prozent des allgemeinen Durchschnittsverdienstes in Deutschland verdient haben.
  • Um den vollen Betrag der Grundrente zu erhalten, darf das monatliche Einkommen eines alleinstehenden Rentners dabei 1.250 Euro nicht übersteigen. Bei Lebenspartnern und Eheleuten gilt eine gemeinsame Einkommensgrenze von 1.950 Euro pro Monat. Alles oberhalb dieser Grenze wird zu 60 Prozent auf die Grundrente angerechnet.
  • Ab einem Einkommen von über 1.600 Euro bei Alleinstehenden oder 2.300 Euro bei Ehepaaren entfällt der Anspruch auf Grundrente.

Zu den Grundrentenzeiten zählen:

Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Erwerbsminderungsrente, Zeiten in denen freiwillige Beiträge gezahlt wurden und schulische Ausbildungen zählen nicht zur Grundrentenzeit!

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Wie wird die Grundrente berechnet?

Um zu gewährleisten, dass die Grundrente nur diejenigen Rentner bekommen, die sie auch tatsächlich benötigen, wird vorab das zu versteuernde Einkommen überprüft. Dazu zählen auch Kapitalerträge, Mieteinnahmen, Einkünfte aus betrieblicher oder anderer privater Vorsorge und Zinseinnahmen. Freibeträge dürfen jedoch vom Bruttoeinkommen abgezogen werden. 

Genau wie bei der gesetzlichen Rente bilden auch bei der Grundrente die Entgeltpunkte (EP) oder Rentenpunkte die Grundlage für die Berechnung. Für einen Durchschnittsverdiener gibt es einen Punkt pro Jahr. Im Westen Deutschlands gibt es seit Juli 2020 pro Punkt 34,19 Euro Rente im Monat und im Osten Deutschlands 33,23 Euro. Wie viel Grundrente jemandem zusteht, rechnet die Rentenversicherung aus. Der Anspruch kann auch selbständig berechnet werden, was sich allerdings ziemlich kompliziert gestaltet. 

Der Durchschnitt der erworbenen Entgeltpunkte muss, wie bereits erwähnt, zwischen 30 und 80 Prozent des jährlichen Durschnitteinkommens liegen. Die Summe der Entgeltpunkte ist im Rentenbescheid zu finden. Die Entgeltpunkte werden dann auf höchstens 0,8 EP verdoppelt und der gesamte Wert dann wieder um 12,5 Prozent verringert. Dies ergibt nun einen Entgeltpunktewert, der auf die Jahre, in denen über der Grenze von 30 Prozent des Durchschnittverdienstes gearbeitet wurde, hochgerechnet werden muss. Das Ergebnis sind die zusätzlich erworbenen Rentenpunkte, die in eine Zahlung umgerechnet werden können. Je höher also die eigene Beitragsleistung war, desto höher fällt die Rente aus. 

Beispiel

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat ein Beispiel zur Verfügung gestellt, in welchem erklärt wird, unter welchen Umständen der monatliche Höchstsatz der Grundrente gezahlt wird. 

Eine alleinstehende Floristin hat 40 Jahre lang in Vollzeit gearbeitet und rechnerisch 40 Prozent des Durchschnittslohns verdient. Somit hat sie nur geringe Rentenanwartschaften erworben. Sie erhält eine monatliche Altersrente von 547,04 Euro. Der Zuschlag durch die Grundrente beträgt 418,83 Euro im Monat, weshalb sie dadurch auf insgesamt 965,87 Euro pro Monat kommt. 

Grundrente und Grundsicherung

Rentner, die Anspruch auf Grundrente haben, genießen zudem Freibeträge bei Grundsicherung und Wohngeld. Die Höhe dieser Freibeträge hängt davon ab, wie hoch das Einkommen aus der gesetzlichen Rente ist. Der Mindestbeitrag liegt bei 100 Euro, die Freibeträge dürfen jedoch nicht höher als 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 sein, was aktuell 216 Euro monatlich sind. 

Die Grundrente muss nicht beantragt werden, sondern wird automatisch von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) berechnet und ausgezahlt. 

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Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze

Zum 1. Januar 2021 steigt außerdem die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Das bedeutet, dass der maximale Bruttolohnbetrag, welcher bei der Festsetzung der gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge als Grundlage dient, angehoben wird. Im Westen Deutschlands wir die Beitragsbemessungsgrenze von jährlich 82.800 Euro auf 85.200 Euro angehoben und im Osten von 77.400 Euro auf 80.400 Euro. Für den Teil des Bruttogehalts, der diese Grenze überschreitet, muss kein Beitrag gezahlt werden. Jedoch erhalten gesetzlich Rentenversicherte dafür keine Altersbezüge. Gutverdiener müssen ab 2021 also höhere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, aber erhalten dafür höhere Rentenanwartschaften. 

Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze wirkt sich zudem direkt auf die betriebliche Altersversorgung aus. So können Arbeitnehmer bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei und vier Prozent sozialgabenfrei in eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse stecken. Der steuerfreie Anteil steigt demnach von bisher 552 Euro auf 568 Euro im Monat und der sozialgabenfreie von 276 Euro auf 284 Euro. 

Basisrente: Höherer Beitrag absetzbar

Ab 1. Januar 2021 können Selbstständige und Freiberufler sowie nicht gesetzlich Rentenversicherungspflichtige, die ihren Lebensabend mit der Basisrente absichern, Aufwendungen für die private Altersvorsorge von ihrem zu versteuernden Einkommen als Vorsorgeaufwendungen abziehen, was die zu entrichtende Einkommensteuer senkt. Der maximal geförderte Betrag erhöht sich auf 25.787 Euro bzw. 51.574 Euro bei Ehepaaren, wovon nun 92 Prozent steuerlich ansetzbar sind. Das bedeutet, dass Alleinstehende rund 23.724 Euro und Ehepaare 47.448 Euro steuerlich geltend machen dürfen. Ab dem Jahre 2025 darf dann sogar der gesamte maximale Betrag steuerlich angesetzt werden. 

Quellen: deutsche-rentenversicherung.de, anwalt.de 


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