Am 1. Januar 2023 ist das Bürgergeld in Deutschland in Kraft getreten. Es wird in zwei Schritten zum 1. Januar und zum 1. Juli 2023 eingeführt und löst das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld ab. Wer bekommt es, wie hoch fällt es aus und was gilt es zu beachten? Die wichtigsten Fragen plus Antworten zum Bürgergeld.

Was ist das Bürgergeld 2023?

Das Bürgergeld ist eine Form der staatlichen Unterstützung: Bedürftige und zugleich erwerbsfähige Bürger erhalten in Deutschland seit dem 1. Januar 2023 diese Form der finanziellen Grundsicherung. Sie ist an bestimmte Bedingungen geknüpft; die wichtigste davon ist die Bedürftigkeit. Es handelt sich also nicht um ein bedingungsloses Grundeinkommen.

Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist das Bürgergeld

„(…) eine Leistung des Sozialstaats zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums.“ (bmas.de)

Dadurch soll gewährleistet sein, dass Bürger am kulturellen und sozialen Leben unserer Gesellschaft auch ohne ausreichendes eigenes Einkommen aus Erwerbsarbeit teilhaben können. Dabei handelt es sich laut Bundesverfassungsgericht um einen nicht verhandelbaren Grundsatz, der direkt Artikel 1 unseres Grundgesetzes entspringt: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“

Diese reformierte Art der Sozialleistung war und ist ein priorisiertes Vorhaben der Ampel-Regierung.

Stempel mit Aufschrift "Bürgergeld" auf Geldscheinen
Bildquelle: www.istockphoto.com / Stadtratte

Ist das Bürgergeld eine neue Leistung?

Nein. Das Bürgergeld löst das Arbeitslosengeld II ab, umgangssprachlich auch „Hartz IV“ genannt.

Neu ist, dass im Zuge dieser Sozialleistung nun vermehrt Ausbildungen, Umschulungen und Weiterqualifizierungen der Jobsuchenden gefördert und unterstützt werden. Zudem wird weniger über Sanktionen bzw. Gelder-Kürzungen gearbeitet.

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Wer bekommt Bürgergeld?

Das Bürgergeld richtet sich an Menschen, die grundsätzlich arbeiten können, aber kein Arbeitslosengeld erhalten und bedürftig sind. Diese haben Anspruch auf diese Form der Sozialleistung vom Staat.

Wer bisher Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld hatte, der hat nun auch Anspruch auf das neue Bürgergeld.

Generell gilt:
Zahlungen erhält nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen finanziellen Mitteln bestreiten kann. Dazu zählen sowohl Vermögen als auch Einkommen.

Aber Achtung: Im ersten Bezugsjahr gilt eine zwölfmonatige Karenzzeit bei der Vermögensanrechnung. Vermögen wird dann nur berücksichtigt, wenn es „erheblich“ ist, was in diesem Fall bedeutet, dass es über 40.000 Euro pro Antragsteller liegt. Pro weiterer im Haushalt lebenden Person (in einer Bedarfsgemeinschaft) erhöht sich dieser Freibetrag um weitere 15.000 Euro. Das alles gilt jedoch nur für die ersten zwölf Bezugsmonate.

Und: Selbst genutztes Wohneigentum wird nicht dem Vermögen zugerechnet und bleibt unberücksichtigt.

Wie viel Geld erhält man als Leistungsberechtigter?

Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt 502 Euro. Damit wird die Grundsicherung für Arbeitssuchende angehoben: Sie erhalten 53 Euro mehr pro Monat als vor der Einführung des Bürgergelds.

Im Detail sind die Sätze wie folgt gestaffelt:

  • Alleinstehende, Alleinerziehende: 502 Euro
  • Eheliche oder nichteheliche, volljährige Partner einer Lebensgemeinschaft: 451 Euro
  • Volljährige im Alter von 18 bis 24 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen: 402 Euro
  • Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren: 420 Euro
  • Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren: 348 Euro
  • Kinder bis einschließlich 5 Jahren: 318 Euro

Es gelten also höhere Regelsätze als zuvor.

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Antragsteller sitzt im Amt Mitarbeiterin gegenüber
Bildquelle: www.istockphoto.com / AndreyPopov

Gibt es Sanktionen?

Bislang war der Bezug von Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV an Auflagen geknüpft. Der kompletten Auszahlung lag immer das Prinzip „Fördern und Fordern“ zugrunde. Das heißt: Der Bezieher der Sozialleistung musste seine aktive Mitarbeit an der Jobsuche regelmäßig beim Jobcenter nachweisen können. Andernfalls konnten die Zahlungen gekürzt werden.

Dieses Prinzip wird zwar beibehalten, allerdings sind die Sanktionen ab 01.01.2023 spürbar gelockert worden. Die Zusammenarbeit zwischen Jobcenter und Bürgergeldempfänger soll stärker auf Vertrauensbasis funktionieren.

Details zu möglichen Sanktionen findest du hier.

Wo beantragt man das Bürgergeld?

Den Antrag kannst du direkt auf der Homepage der Agentur für Arbeit stellen. Jedoch: Es ist immer das Jobcenter an deinem Wohnort für dich zuständig. Kommunal geführte Jobcenter bieten entweder ein eigenes Online-Antragsportal an oder aber du musst den Antrag samt Unterlagen dort postalisch abgeben.

Fazit

Das Bürgergeld gibt es seit dem 01. Januar 2023. Es löst das Arbeitslosengeld II bzw. das Sozialgeld ab. Ansprechpartner für den Leistungsbezug ist immer dein zuständiges Jobcenter vor Ort. Als Bedingung an die Leistung sind Voraussetzungen geknüpft, wie die tatsächliche Bedürftigkeit und der Kooperationswille zum Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt des Beziehers. Allerdings wird bei dieser Sozialleistung mehr auf ein Vertrauensverhältnis gesetzt und weniger über Sanktionen gearbeitet.

Quellen:
bmas.de, arbeitsagentur.de

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