zurück
Architektur / Bauwesen
Assistenz / Sekretariat
Ausbildungsplätze
Banken / Versicherungen / Finanzdienstleister
Berufskraftfahrer / Personenbeförderung (Land, Wasser, Luft)
Bildung / Erziehung / Soziale Berufe
Consulting / Beratung
Diplomandenstellen
Einkauf / Logistik / Materialwirtschaft
Finanzen / Controlling / Steuern
Forschung und Wissenschaft
Freiberufler / Selbständigkeit / Franchise
Gastronomie / Tourismus
Handwerk / gewerblich-technische Berufe
Hilfskräfte, Aushilfs- und Nebenjobs
Ingenieurberufe / Techniker
IT / TK / Software-Entwicklung
Kaufmännische Berufe & Verwaltung
Marketing / Werbung / Design
Medizin und Gesundheit
Öffentlicher Dienst
Personalwesen
PR / Journalismus / Medien / Kultur
Praktika, Werkstudentenplätze
Rechtswesen
Sicherheitsdienste
Vertrieb / Verkauf
Vorstand / Geschäftsführung
Weiterbildung / Studium / duale Ausbildung

Kündigung wegen Arbeitsverweigerung

18.09.2012

Wenn ein Mitarbeiter sich weigert, seine Arbeit zu tun, kann ihm gekündigt werden.

Auch eine fristlose Kündigung ist möglich. Aber nicht jede Arbeitsverweigerung stellt einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar. In der Regel ist eine Abmahnung erforderlich. Eine beharrliche Arbeitsverweigerung berechtigt jedoch grundsätzlich zur außerordentlichen Kündigung.

Der Mitarbeiter verweigert sich bewusst und nachhaltig
Eine beharrliche Arbeitsverweigerung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die ihm übertragene Arbeit bewusst und nachhaltig nicht leisten will. Dabei genügt es nicht, dass der Arbeitnehmer eine Weisung unbeachtet lässt, sondern es muss eine intensive Weigerung des Arbeitsnehmers vorliegen. Allerdings kann die Beharrlichkeit auch darin zu sehen sein, dass der Arbeitnehmer in einem einmaligen Fall eine Anweisung nicht befolgt; dies muss dann aber durch eine vorhergehende, erfolglose Abmahnung verdeutlicht werden. Es muss also zu vermuten sein, der Arbeitnehmer werde in Zukunft seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen. Entscheidend ist, ob eine Wiederholungsgefahr besteht oder ob das vergangene Ereignis sich auch künftig weiter belastend auswirkt.

Die übermäßige private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit ist z. B. eine Form der Arbeitsverweigerung und kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. Die Weigerung zur Teilnahme an einem Personalgespräch, bei dem die Kürzung der Vergütung besprochen werden soll, ist dagegen keine Arbeitsverweigerung.

Macht der Arbeitnehmer jedoch berechtigterweise ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich seiner Arbeitsleistung wegen offenstehenden Vergütungsansprüchen geltend, so ist eine wegen Arbeitsverweigerung ausgesprochene außerordentliche Kündigung unwirksam.

[Personalfooter]

Logo stellenanzeigen.de GmbH & Co.KG

Die Seite ist für den Portrait Modus optimiert.
Bitte drehe dein Gerät!