"Narrenfreiheit" für Arbeitnehmer im Fasching?
14.02.2012
Vor Beginn der "närrischen" Tage stellen sich in vielen Unternehmen auch arbeitsrechtliche Fragen rund um das Thema Fasnacht: Muss an den Fasnachtstagen gearbeitet werden? Was passiert, wenn Mitarbeiter einfach "blau" machen?
Die Fasnachtstage sind in keinem deutschen Bundesland als Feiertage anerkannt und damit gesetzlich "normale" Werktage. Einen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung, z. B. nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, gibt es daher selbst in den "Karnevalshochburgen" nicht. Wer dennoch frei haben möchte, muss Urlaub beantragen oder z. B. flexible Arbeitszeitregelungen nutzen. Wie auch außerhalb der "5. Jahreszeit" gilt: Wer sich selbst beurlaubt bzw. beharrlich die Arbeit verweigert kann grundsätzlich fristlos gekündigt werden.
Freier Tag aufgrund betrieblicher Übung
Hat der Arbeitgeber bereits in der Vergangenheit den Mitarbeitern frei gegeben ohne dazu verpflichtet zu sein (z. B. am Rosenmontag ab 12.00 Uhr), können aber Ansprüche aus betrieblicher Übung entstanden sein.
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts reicht es hierfür nicht aus, dass der Arbeitgeber langjährig durch Aushang die Arbeitsbefreiung am Rosenmontag oder Fasnachtsdienstag mit der Einschränkung ankündigt, "sofern es die betrieblichen Belange zulassen" (BAG, Urteil v. 12.01.1994, 5 AZR 41/93). Nach Auffassung des Hessischen Landesarbeitsgerichts entsteht aber z. B. eine betriebliche Übung, wenn der Arbeitgeber durch Aushang die Arbeitsbefreiung am Nachmittag des Fasnachtsdienstags damit begründet, dass damit einer "in Frankfurt betriebsüblichen Regelung" entsprochen werde (Hessisches LAG, Beschluss v. 1.9.1992, 5 TaBV 19/92). Die Gerichte entscheiden derartige Fragen also stets abhängig von den Einzelfallumständen.
Vorbeugen durch Freiwilligkeitsvorbehalt
Soll den Arbeitnehmern zu bestimmten Zeiten an Fasnacht frei gegeben werden, ist daher arbeitgeberseitig unbedingt darauf zu achten, dass ausdrücklich auf die Freiwilligkeit hingewiesen wird, um eine betriebliche Übung in den Folgejahren zu vermeiden!
Sind Teilzeitbeschäftigten benachteiligt?
Gibt der Arbeitgeber z. B. ab 12.00 Uhr an bestimmten Fasnachtstagen frei, damit gefeiert werden kann, wird dies häufig von vormittags arbeitenden Teilzeitbeschäftigten als ungerecht empfunden. Eine unrechtmäßige Benachteiligung liegt darin jedoch nicht, auch wenn überwiegend Frauen betroffen sind (BAG, Urteil vom 26.5.1993, 5 AZR 184/92). Teilzeitbeschäftigte haben in diesem Fall keinen weitergehenden Anspruch auf Freistellung als alle anderen Mitarbeiter.
Betriebsrat statt Elferrat
Die Entscheidung, ob an einzelnen Arbeitstagen bzw. zu bestimmten Zeiten über Fasnacht im Betrieb gearbeitet wird oder nicht ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmungspflichtig (BAG, Beschluss v. 26.10.2004, 1 ABR 31/03 (A)). Mit dem Betriebsrat kann z. B. eine spezielle Gleitzeitregelung eingeführt werden, die es den Arbeitnehmern ermöglicht, den Rosenmontag komplett gleitzeitfrei zu nehmen. Der Betriebsrat kann allerdings nicht Arbeitsbefreiung unter Vergütungsfortzahlung für die Fasnachtstage verlangen. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich nur auf die Lage der Arbeitszeiten, nicht auf die arbeitsvertraglichen Gegenleistungen.
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Praxistipp: Närrische Tage in einer Betriebsvereinbarung regeln
Um Streit zu vermeiden, sollte eine Betriebsvereinbarung über besondere betriebliche Arbeitszeiten an den Fasnachtstagen getroffen werden, wenn der Betrieb in einem närrischen Gebiet liegt. Damit ist zum einen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gewahrt. Zum anderen kann eine Betriebsvereinbarung durch den Arbeitgeber im Bedarfsfall gekündigt werden, während individualvertragliche Ansprüche, wie z. B. aus betrieblicher Übung, deutlich weniger flexibel abgeändert werden können.