Arbeitsvertrag nach arglistiger Täuschung über Gesundheit unwirksam
08.02.2012
Wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrags bewusst über persönliche Eigenschaften täuscht, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind, rechtfertigt das die Anfechtung des Arbeitsvertrags, der damit sofort beendet ist.
Ein Bewerber schloss mit seinem Arbeitgeber, einem Frachtabfertigungsunternehmen, einen Abeitsvertrag ab, mit dem er sich ausdrücklich verpflichtete, als Frachtabfertiger Nacht- und Wechselschicht zu leisten.
Unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit bei dem Unternehmen legte der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber zwei ärztliche Bescheinigung vor, die aus der Zeit vor dem Vertragsabschluss stammten.
Aus beiden Bescheinigungen ergab sich, dass ein genereller Verzicht auf Nachtarbeit aus ärztlicher Sicht dringend geboten ist. Eine erneute ärztliche Untersuchung bestätigte das Ergebnis der älterenBescheinigungen, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtarbeit verrichten soll.
Vertrag wurde angefochten - erfolgreich!
Der Arbeitgeber erklärte daraufhin die Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung des Arbeitnehmers über seine Einsatzähigkeit.
Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Arbeitsverhältnis endete mit Erhalt der Anfechtungserklärung.
Arbeitnehmer hat arglistig getäuscht
Nach Ansicht der Richter steht fest, dass der Arbeitnehmer bereits bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrags wusste, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in Nachtarbeit eingesetzt werden kann. Durch diese Täuschung über die nach dem Vertrag vorausgesetzte Schicht- und Nachtschichttauglichkeit sei der Arbeitgeber arglistig zum Abschluss des Vertrages bestimmt worden. Der Arbeitgeber sei im Hinblick auf die Planbarkeit aller Miarbeiter und aus Gründen der Gleichbehandlung darauf angewiesen, dass die bei ihr die Beschäftigten in allen Schichten eingesetzt werden können.
Gegen die arglistige Täuschung durfte sich der Arbeitgeber mit der Anfechtung des Arbeitsvertrags zur Wehr setzen (Hess LAG vom 21.9.2011, Az. 8 Sa 109/11).
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