Arbeitgeber muss Schutzkleidung stellen
10.10.2011
Mit dem herbstlichen Regen steigt die Unfallgefahr für Arbeitnehmer, die im Freien arbeiten. Die richtige Arbeitsschutzkleidung ist hier entscheidend. Diese Kleidung wie Sicherheitsschuhe braucht der Arbeitnehmer nicht selbst kaufen - der Arbeitgeber muss sie vielmehr kostenlos stellen.
Das Tragen von Arbeitsschutzkleidung (zum Beispiel Schutzhelm, Schutzhaube) kann durch erzwingbare Betriebsvereinbarungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, § 88 BetrVG) oder durch Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zur Pflicht gemacht werden. Solche Unfallverhütungsvorschriften begründen zugleich die Pflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, Schutzkleidung bereitzustellen und die Kosten dafür zu tragen.
Wie die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung beschaffen sein muss, regelt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen.
Die PSA-Benutzungsverordnung können Sie hier im PDF-Format herunterladen (kostenfrei).
Arbeitgeber muss die Schutzkleidung auf seine Kosten pflegen
Nach der Verordnung ist der Arbeitgeber zudem dafür verantwortlich, die Schutzbekleidung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. So müsse er etwa bei Atemmasken den Filter regelmäßig austauschen und bei Ohrenschützern die Dämmpolster. Auch die Reinigung muss der Arbeitgeber bezahlen.
Jeder Arbeitnehmer bekommt seine eigene Schutzkleidung
Rechtlich ist es übrigens nicht erlaubt, dass sich mehrere Arbeitnehmereine Schutzbekleidung teilen. Das gilt auch für Auszubildende. Jeder Arbeitnehmer muss seine eigene, individuell angepasste Sicherheitskleidung bekommen. Und auch die Kosten für berufstypische Kleidung (zum Beispiel Schornsteinfeger, Koch, Konditor, Fleischer) muss der Arbeitgeber tragen.
Normale Arbeitskleidung zahlt der Arbeitnehmer selbst
Handelt es sich dagegen um normale Arbeitskleidung ohne vorgeschriebene Schutzfunktion oder berufstypische Merkmale, muss der Arbeitnehmer die Kosten selbst tragen. Etwas anderes kann sich aber aus Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder betrieblicher Übung ergeben.
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