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Krank im Urlaub: Die Tage hinten dran hängen?

23.08.2010

Urlaubszeit ist die schönste Zeit - jedoch nicht immer, nämlich dann nicht, wenn man im Urlaub erkrankt. Dann täte noch ein wenig Erholung gut. Was kann ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter entgegnen, der seinen Urlaub um die Krankheitstage einfach verlängern möchte?

Dass der Urlaub nicht so verlaufen ist, wie sich das der Mitarbeiter gewünscht hat, kann man für ihn bedauern. Dennoch gilt folgende Regelung:

Arbeitsunfähigkeit unterbricht Urlaub

Wird der Arbeitnehmer während des Urlaubs arbeitsunfähig krank, so werden ihm diese Tage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet (§ 9 BUrlG); kurz: "Arbeitsunfähigkeit unterbricht Urlaub". Eine Erkrankung führt aber nicht zu einer automatischen Verschiebung oder Verlängerung des Urlaubs.

Der Urlaub endet also zu dem ursprünglich festgelegten Zeitpunkt. Das heißt der Arbeitnehmer, der während des Urlaubs erkrankt und seine Arbeitsfähigkeit noch innerhalb des ursprünglich als Urlaubvorgesehenen Zeitraums wiedererlangt, muss nach dem ursprünglich vorgesehenen Urlaubsende die Arbeit antreten.

Keine Tage eigenmächtig anhängen

Denn: Können einem Arbeitnehmer wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit während des erteilten Urlaubs die Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht als Urlaub angerechnet werden, hat er insbesondere nicht das Recht, die nicht anrechnungsfähigen Tage nach Wiedergenesung an den Urlaub "dranzuhängen", d. h. den vom Arbeitgeber erteilten Urlaub um die nicht anzurechnenden Tage der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu verlängern.

Neuer Urlaubstermin ist Sache des Arbeitgebers

Auch hat er kein Recht, den "neuen" Urlaubstermin, zu dem der Urlaub nachzugewähren ist, eigenmächtig zu bestimmen. Auch insoweit bleibt es bei dem Recht des Arbeitgebers, den Urlaub gem. § 7 Abs. 1 BUrlG zu gewähren.

Ein entsprechendes Verhalten wäre eine Vertragsverletzung.

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