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Mahlzeitgestellung in Ausnahmefällen kein Arbeitslohn

23.04.2010

Grundsätzlich sind neben Löhnen und Gehältern auch alle geldwerten Vorteile, die Mitarbeiter erhalten, Arbeitslohn. Dagegen sind Vorteile, die der Arbeitgeber nicht als Entlohnung, sondern aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, nicht steuerbar.

Bei einer Gemeinschaftsverpflegung liegt kein Arbeitslohn vor, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers wegen besonderer betrieblicher Abläufe den Vorteil der Mitarbeiter bei weitem überwiegt.

In einem aktuellen Urteilsfall beim Bundesfinanzhof führte der Arbeitgeber mit gemieteten Schiffen grenzüberschreitende Flusskreuzfahrten durch. Dabei stellte er auf den Schiffen dem gesamten technischen und überwiegend auch nichttechnischen Personal, während der Kreuzfahrten freie Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die dem Personal unentgeltlich gewährte Gemeinschaftsverpflegung als geldwerter Vorteil zu werten ist, und erließ einen Lohnsteuernachforderungsbescheid.

Der Bundesfinanzhof hat zwar bestätigt, dass die unentgeltliche Zuwendung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber i. d. R. Arbeitslohn darstellt (BFH, Urteil v. 21.1.2010, VI R 51/08). Wegen der besonderen betrieblichen Abläufe an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffs kann es sich jedoch im Streitfall bei der unentgeltlichen Gemeinschaftsverpflegung der Besatzungsmitglieder ausnahmsweise auch um eine von der Arbeitsleistung losgelöste betriebliche und damit steuerfreie Maßnahme des Arbeitgebers handeln. Dies ist jedoch vom Finanzgericht nochmals zu prüfen.

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