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Urteil: Außendienstler darf bei Stellenabbau in Innendienst versetzt werden

19.06.2007

Mainz (dpa) - Ein Arbeitnehmer im Außendienst muss bei einer Verringerung der Zahl auswärtiger Stellen grundsätzlich eine Versetzung in den Innendienst hinnehmen. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz kann der Mitarbeiter in diesem Fall gegen eine so genannte Änderungskündigung selbst dann nicht mit Erfolg gerichtlich vorgehen, wenn sich sein Gehalt deutlich verringert (Az.: 10 Sa 531/06).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Außendienst-Mitarbeiters ab. Er war als Gebietsverkaufsleiter tätig. Er erhielt ein monatliches Festgehalt von 2000 Euro sowie eine Umsatzprovision. Außerdem stellte ihm der Arbeitgeber einen Firmenwagen zur Verfügung. Als sich der Arbeitgeber entschloss, die Zahl der Außendienstmitarbeiter zu reduzieren, bot er dem Kläger eine Stelle als Angestellter im Verkaufsinnendienst an. Sein Gehalt sollte sich allerdings auf 1500 Euro verringern, außerdem wurde ihm der Firmenwagen gestrichen.

Das LAG wertete die entsprechende Änderungskündigung gleichwohl als rechtmäßig. Die Richter betonten, es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die Wirtschaftlichkeit der unternehmerischen Entscheidung zu prüfen. Maßgeblich sei allein, ob die Umorganisation tatsächlich stattgefunden und der Arbeitgeber dem Kläger ein sozial gerechtfertigtes Alternativangebot gemacht habe. Beides sei hier der Fall.

Quelle: www.arbeit-und-arbeitsrecht.de

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