Anrechnung Arbeitsverhältnis auf Ausbildungsprobezeit
06.06.2005
§ 13 BBiG a.F (§ 20 BBiG n.F.)
Berufsausbildungsverhältnisse beginnen auch dann mit einer ein- bis dreimonatigen Probezeit (§ 13 BBiG a.F.), wenn sich die Berufsausbildung an ein vorausgegangenes Arbeitsverhältnis anschließt. In diesem Fall ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht auf die Probezeit anzurechnen.
BAG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 6 AZR 127/04
Problempunkt
Der Kläger war im Einzelhandelsunternehmen der Beklagten zunächst als Hilfskraft beschäftigt. Am 15.8.2002 begann er bei der Beklagten eine Berufsausbildung. In dem Ausbildungsvertrag war eine dreimonatige Probezeit vereinbart. Am 17.10.2002 kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.
Der Kläger war der Auffassung, dass die Beklagte zumindest die zweiwöchige Kündigungsfrist des § 622 Abs.3 BGB hätte einhalten müssen. Er habe daher Anspruch auf Ausbildungsvergütung für die Zeit vom 18.10.2002 bis zum 31.10.2002. Seine hierauf gerichtete Zahlungsklage hatte vor dem BAG keinen Erfolg.
Entscheidung
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Weiterzahlung der Ausbildungsvergütung bis zum 31.10.2002. Die Kündigung der Beklagten vom 17.10.2002 hat das Ausbildungsverhältnis am gleichen Tag beendet. Die Beklagte war zum Ausspruch der Kündigung berechtigt. Nach § 15 Abs. 1 BBiG a.F. kann ein Ausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit gekündigt werden. Der Kläger befand sich am 17.10.2002 noch in der Probezeit. Diese betrug laut Ausbildungsvertrag vom 15.8.2002 drei Monate und endete daher erst am 15.11.2002.
Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger schon vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt war. Die Zeit eines vorangegangenen Arbeitsverhältnisses ist auf die Probezeit für das Ausbildungsverhältnis nicht anzurechnen. Die Parteien dürfen die gesetzliche Höchstfrist für die Probezeit von drei Monaten auch bei einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis ausschöpfen, wenn sie den Zeitraum von drei Monaten für die Prüfung erforderlich halten, ob der Auszubildende für den gewählten Beruf geeignet ist.
Nach § 15 Abs.1 BBiG a.F. müssen die Parteien des Ausbildungsvertrags bei einer Kündigung während der Probezeit keine Kündigungsfrist einhalten. Das Absehen von jeglicher Kündigungsfrist ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs.1 GG.
Konsequenzen
Durch das Berufsbildungsreformgesetz v. 23.3.2005 (GVBl. I., S. 931), welches zum 1.4.2005 in Kraft getreten ist, wurde die Probezeit von bisher 3 auf maximal 4 Monate verlängert (§ 20 Satz 2 BBiG n.F. = § 13 Satz 2 BBiG a.F.; vgl. Mühlhausen/Stück, AuA 5/05, S. 272). Die Probezeit dient sowohl den Interessen des Auszubildenden als auch denen des Ausbildenden:
è Der Ausbildende soll den Auszubildenden prüfen können, ob er für den zu erlernenden Beruf (physisch und psychisch)geeignet ist.
è Der Auszubildende soll selber prüfen können, ob er den richtigen Beruf gewählt hat und für diesen (physisch und psychisch) geeignet ist.
è Beide sollen prüfen, ob sich der Auszubildende in das betriebliche Geschehen mit seinen Lernpflichten einordnen kann.
Da sich Inhalt und Zweck des Arbeits- und des Berufsausbildungsverhältnisses grundlegend unterscheiden, ist es konsequent, ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis nicht auf die Ausbildungsprobezeit anzurechnen (Braun/Munk/Mühlhausen/Stück, § 1 BBiG, Rdnr. 17). Auch Zeiten eines vorgelagerten Praktikums werden im Allgemeinen nicht auf die Probezeit in einem Berufsausbildungsverhältnis angerechnet (Braun/Munk/Mühlhausen/Stück, § 13 BBiG, Rdnr. 6).
Nach § 15 Abs. 1 BBiG a.F. (§ 22 Abs. 1 n.F.) kann während der Ausbildungsprobezeit jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Eine Kündigung während der Probezeit bedarf keines besonderen, mit der Berufsausbildung zusammenhängenden Grundes. Soweit kein Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben vorliegt, ist sie jederzeit möglich (LAG Berlin v. 12.10.1998 - 9 Sa 73/98, LAGE § 13 BBiG Nr. 2). Dabei handelt es sich um eine ordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, die schriftlich erfolgen muss. Da die Probezeitkündigung eine ordentliche ? wenngleich auch entfristete - Kündigung ist, beträgt die Anhörungsfrist des Betriebsrates eine Woche (§ 102 Abs. 2 BetrVG; ArbG Oldenburg v. 13.12.1976 - 2 Ga 34/76, ArbuR 1977, S. 123).
Praxistipp
Es ist dem Ausbildenden anzuraten, die gesetzliche Probezeit grundsätzlich voll auszuschöpfen. Er sollte den Probezeitablauf genau kontrollieren und rechtzeitig vorher eine Beurteilung sicherstellen, um notfalls das Berufsausbildungsverhältnis noch erleichtert kündigen zu können. Dabei ist die einwöchige Frist für die vorherige Betriebsratsanhörung einzukalkulieren.
Muster Probezeitvereinbarung
Die Probezeit beträgt 4 (seit 1.4.2005) Monate. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.#
RA Volker Stück, Stuttgart
Anm. d. Red.: Zum neuen BBiG seit 1.4.2005 s. den Beitrag Stück/Mühlhausen, AuA 5/05, S. 272.
Quelle: www.arbeit-und-arbeitsrecht.de