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Verkürzte Annahmefrist bei Änderungskündigung

02.12.2004

§ 2 Satz 2 KSchG

Eine Verkürzung der Frist zur Annahme der geänderten Arbeitsbedingungen unter Vorbehalt im Rahmen einer Änderungskündigung nach § 2 Satz 2 KSchG im Kündigungsschreiben durch den Arbeitgeber führt nicht zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Änderungskündigung.

LAG München, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 Sa 419/04 (rkr.)

Problempunkt
Vorangegangen war ein Fall, in dem ein Arbeitgeber den Sitz einer Firma und damit alle Arbeitsplätze von M. nach D. (ca. 400 km entfernt) verlagert hat. Alle Arbeitnehmer in M. erhielten eine Änderungskündigung dahingehend, dass ihnen der gleiche Arbeitsplatz, den sie in M. innehatten, in D. angeboten wurde. Das Kündigungsschreiben enthielt jeweils folgenden zusätzlichen Hinweis:
"Teilen Sie uns bitte spätestens bis 31. Januar 2003 schriftlich mit, ob Sie das Anstellungsverhältnis unter den geänderten Bedingungen fortsetzen möchten. Andernfalls endet es mit Ablauf der Kündigungsfrist zum o.g. Zeitpunkt.?

Der Klägerin ist die Kündigung, die das Datum vom 10.1.2003 trug, erst am 13.1.2003 zugegangen. Die Annahmefrist zur Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt betrug daher gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Änderungskündigung bis zu dem im Kündigungsschreiben genannten Datum, 31.1.2003, nicht mehr drei Wochen, sondern nur noch zwei Wochen und vier Tage.
Die Mitarbeiterin stützte ihre Klage einzig auf die Behauptung, dadurch, dass mit dieser zeitlichen Verkürzung die höchstmögliche Frist zur Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt nach § 2 Satz 2 KSchG unterschritten worden sei, sei die Kündigung insgesamt unwirksam.

Entscheidung
Sowohl das ArbG München (32 Ca 2188/03) als auch das LAG München haben die Klage abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Frist nach § 2 Satz 2 KSchG hat, wie beide Instanzen ausgeführt haben, lediglich deklaratorischen und keinen konstitutiven Charakter für den Tatbestand der Änderungskündigung als solcher.

Das LAG hat herausgearbeitet, dass die Erwägungen der Klägerin, dass eine ausgesprochene Änderungskündigung dann unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber - ohne eine dazu bestehende Verpflichtung - eine zu kurze Frist zur Annahme des Änderungsangebots setzt, auf einen im Ergebnis unvertretbaren Rechtssatz hinauslaufen würde. Dies würde nämlich bedeuten, dass der Arbeitgeber, wenn er einen solchen freiwilligen Hinweis gibt, diesen pauschal abfassen müsste, damit er im Falle auch nur marginaler Unterschreitung der mitgeteilten Annahmefrist gegenüber der gesetzlichen Frist nach § 2 Satz 2 KSchG nicht die Unwirksamkeit der Kündigung riskiert.
Beide Instanzen haben aber festgestellt, dass eine erhebliche Unterschreitung der im Gesetz festgelegten höchstmöglichen Annahmefrist möglicherweise dann zur Unwirksamkeit einer Kündigung führt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf diese Weise eine nicht bestehende Gesetzeslage vorspiegelt und mit dem dadurch verursachten Entscheidungsdruck die Reaktion des Mitarbeiters beeinflussen will.

Konsequenzen
Der Entscheidung ist zuzustimmen, denn schließlich begründet die Frist in § 2 Satz 2 KSchG im Wesentlichen nur eine Höchstfrist, innerhalb derer auf jeden Fall eine eventuelle Annahme unter Vorbehalt im Rahmen einer Änderungskündigung erklärt werden muss.
Das Unterschreiten einer im Kündigungsschreiben gewährten 3-Wochen-Frist kann nicht zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung führen, da selbst eine zu kurz gewählte Frist im Schreiben einer (Beendigungs)Kündigung nicht deren Unwirksamkeit zur Folge hat, sondern diese ab Zugang zum nächsten, korrekt berechneten Kündigungstermin wirkt (vgl. BAG v. 18.4.1985, AP Nr. 20 zu § 622 BGB; KR-Spilger, 6. Aufl. 2002, § 622 BGB Rdnr. 140 m.w.N.). Dazu bedarf es nicht einmal einer Umdeutung.
Zuzustimmen ist beiden Instanzen, dass eine erhebliche Unterschreitung der im Gesetz festgelegten höchstmöglichen Annahmefrist problematisch sein kann.
Dazu müssten jedoch ganz erhebliche Umstände vorgetragen werden, zumal das Bundesarbeitsgericht bereits mit Urteil vom 27.9.1984 (NZA 1985, S. 455) festgestellt hat, dass das Angebot einer Änderung der Arbeitsbedingungen vor Ausspruch einer Kündigung mit einer Überlegungsfrist möglich ist, die eine Woche mindestens betragen muss. Dieser Maßstab wäre dann auch bei den zuvor erwähnten besonderen Umständen zu berücksichtigen. Eine unzulässige Druckausübung auf den von der Änderungskündigung betroffenen Mitarbeiter kann dabei nur dann vorliegen, wenn dieser praktisch überhaupt keine Möglichkeit mehr zur freien Überlegung und/oder zur Einholung von Rechtsrat hat; ihm also eine Entscheidung binnen sehr kurzer Zeiträume (Stunden oder weniger Tage) abverlangt wird. Dies gilt es in jedem Fall zu vermeiden.

Praxistipp
Die Angabe einer Annahmefrist für angebotene geänderte Arbeitsbedingungen in einer Änderungskündigung ist freiwillig.
Wird eine solche Frist benannt, sollte darauf geachtet werden, dass diese nicht an einen festen Termin gekoppelt wird, sondern abstrakt auf den Zugang des Änderungskündigungsschreibens abstellt. Eine Formulierung könnte wie folgt lauten:
Muster
?Bitte teilen Sie uns binnen drei Wochen ab Zugang dieses Schreibens schriftlich mit, ob Sie das Arbeitsverhältnis unter den geänderten Arbeitsbedingungen fortsetzen möchten.?

RA Dirk Widuch,
Verband der Metall- und Elektro-Unternehmen Hessen e.V., Darmstadt


Quelle: www.arbeit-und-arbeitsrecht.de

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