Zumutbarkeitsregelungen für Arbeitslose
06.02.2003
Wer arbeitslos ist, hat im Sozialstaat Recht auf Unterstützung, wenn er oder sie mindestens 360 Kalendertage Sozialbeiträge entrichtet hat. Damit sind selbstverständlich auch Pflichten verbunden. Es gibt kein Recht auf Faulheit, sagte Bundeskanzler Gerhard Schröder im April 2001. Dies gilt besonders in Zeiten niedrigen Wirtschaftswachstums, sinkender Steuereinnahmen und stagnierender oder sogar steigender Arbeitslosigkeit. Zu den Pflichten zählt, dass der oder die Arbeitslose nicht nur für Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stehen sondern auch selbst alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen muss, um die Beschäftigungslosigkeit zu beenden.
Wer dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, kann mit zum Teil empfindlichen Kürzungen der Unterstützung rechnen. Neu ist, dass sich der (zukünftige) Arbeitslose sofort bei Erhalten einer Kündigung, nicht wie bisher erst am ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sondern sofort beim Arbeitsamt melden kann und muss, damit die Vermittlungsbemühungen unverzüglich beginnen können. Für jeden verspäteten Tag der Meldung werden Kürzungen beim Arbeitslosengeld fällig.
Bei der Vermittlung spielt besonders auch der Punkt der Zumutbarkeit einer angebotenen Stelle, bezüglich Art der Tätigkeit, Gehalt und Standort, eine wichtige Rolle.
Bei der Zumutbarkeit ist zu beachten,
§ dass die neue Beschäftigung nicht unbedingt der Ausbildung oder bisherigen beruflichen Tätigkeit entsprechen muss.
§ dass die neue Arbeitsstelle weiter als die bisherige von der Wohnung des Arbeitssuchenden entfernt sein kann.
§ dass die Arbeitsbedingungen ungünstiger sein können als die bisherigen, zum Beispiel wenn lediglich der tarifliche Arbeitslohn gezahlt wird oder im Vergleich zur früheren Tätigkeit übertarifliche Zuschläge und andere Vergünstigungen entfallen.
§ dass die Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit anders als bei der bisherigen Beschäftigung sein kann.
Diese Zumutbarkeitsregeln wurden mit der Verabschiedung der Hartz-Gesetze verschärft. So müssen künftig Arbeitslose selbst nachweisen, warum sie einen Job nicht annehmen können. Ledige müssen schon bei kurzer Arbeitslosigkeit bundesweit Stellen akzeptieren und dabei auch Einkommenseinbußen bis zu 20 Prozent hinnehmen.
(Sarah I. Struck, hrfactory.de)
Weiterführende Links:
Finanzen, Wirtschaft und Arbeit - Neuerungen zum 1. Januar 2003
Merkblätter der Bundesanstalt für Arbeit über Rechte und Pflichten von Arbeitslosen aus Sicht des Arbeitsamtes
Quelle: www.arbeit-und-arbeitsrecht.de