Abfindung bei abgelehnter Weiterbeschäftigung?
29.10.2001
§ 112 BetrVG
Es ist nicht zu beanstanden im Sozialplan Arbeitnehmer von der Zahlung einer Abfindung auszuschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen.
(redaktioneller Leitsatz)
LAG Köln, Urteil vom 4. Dezember 2000 ? 8 Sa 914/00
Problempunkt: In der Praxis müssen die Betriebspartner bei der Vereinbarung eines Sozialplans zum Interessenausgleich häufig unter Zeitdruck versuchen, möglichst alle denkbaren Einzelfälle zu berücksichtigen. Auf Grund mangelnder Vorgaben des Gesetzgebers müssen bei der Gestaltung des Inhalts neben dem Gleichbehandlungsgrundsatz vor allem die dazu ergangene Rechtsprechung des BAG beachtet werden. Im vorliegenden Fall enthielt der von den Betriebsparteien abgeschlossene Interessenausgleich u. a. folgende Regelung: ?Allen von der Umstrukturierung betroffenen Mitarbeitern wird unter Anerkennung ihrer bisherigen Beschäftigungsjahre ... ein Angebot unterbreitet, in die ... ? Gesellschaft .... zu wechseln. Ein entsprechendes Angebot ist den betreffenden Mitarbeitern in detaillierter Form schriftlich zu unterbreiten (entsprechend § 2 NachweisG). ...?
Der Sozialplan enthielt die Regelung, dass von dem Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan die Mitarbeiter ausgeschlossen sind, welche ein Weiterbeschäftigungsangebot abgelehnt haben. Eine Beschäftigte, welche die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit definitiv abgelehnt hatte und der deshalb kein schriftliches Angebot unterbreitet wurde, verlangte die Auszahlung der sich aus dem Sozialplan ergebenden Abfindungssumme.
Entscheidung: Das LAG bejahte den Anspruch der Klägerin. Entscheidend war der Umstand, dass die Klägerin ihre Haltung letztmalig in einem Gespräch kundtat, welches vor dem Abschluss des Sozialplans stattfand. Die Vereinbarung im Sozialplan, wonach die Ablehnung eines Weiterbeschäftigungsangebots den Ausschluss von Abfindungszahlungen zur Folge hat, hielten die Kölner Richter für zulässig (vgl. in diesem Sinne auch BAG, Urt. v. 19.6.1996 ? 10 AZR 23/96, AuA 6/97, S. 202).
Konsequenzen: Im Sozialplan lässt sich festlegen, dass eine Abfindungszahlung ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer ein Weiterbeschäftigungsangebot ablehnt. Beruft sich der Arbeitnehmer darauf, dass ein solches Angebot nicht unterbreitet worden sei, kann dies gegen Treu und Glauben verstoßen und ihm daher nicht nützlich sein, wenn er es von sich aus in allgemeinen Gesprächen über Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten kategorisch abgelehnt hat, ein derartige Offerte anzunehmen. Dem Arbeitnehmer müssen zu diesem Zeitpunkt allerdings die Auswirkungen seiner Ablehnung für den Abfindungsanspruch bewusst gewesen sein. Dies setzt voraus, dass der die Ausschlussnorm enthaltende Sozialplan im Zeitpunkt der ablehnenden Erklärung des Arbeitnehmers bereits abgeschlossen ist.
Praxistipp: In einem Interessenausgleich zu vereinbaren, dass den betroffenen Mitarbeitern ein schriftliches Weiterbeschäftigungs- bzw. Vermittlungsangebot unterbreitet wird, ist grundsätzlich richtig. Entsprechende Angebote sollten dann auch tatsächlich auf dem Papier erfolgen ? unabhängig davon, ob seitens des Beschäftigten wiederholt eine ablehnende Erklärung abgegeben wurde. Zwar hat das LAG Köln zu Recht ausgeführt, dass bei kategorischer Ablehnung des Arbeitnehmers ein Berufen auf die Nichtabgabe einer Wiedereinstellungsofferte gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen kann, jedoch sollte bis zur höchstrichterlichen Klärung sicherheitshalber auf ein schriftliches Angebot nicht verzichtet werden. Zur Beweissicherung ist empfehlenswert, sich den Empfang des Angebots bestätigen zu lassen.
RA Wolf-Dieter Rudolph, Berlin
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