Lohnzahlung auch an Beschäftigte ohne Arbeitserlaubnis
27.10.2000
Frankfurt/Main - Unternehmen dürfen ausländischen
Arbeitnehmern mit fehlender Arbeitserlaubnis nicht den Lohn für
die geleistete Arbeit verweigern. Das hat das Arbeitsgericht
Frankfurt in einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil entschieden.
Die Richter gaben damit der Zahlungsklage eines Mitarbeiters gegen
eine Gebäudereinigungsfirma statt (Az: 4 Ca 395/99).
Obwohl seine Arbeitserlaubnis abgelaufen war, hatte der
Arbeitnehmer sechs Wochen für das Unternehmen gearbeitet. Als die
Vorgesetzen von der verfallenen Arbeitserlaubnis erfuhren,
verweigerten sie dem Mitarbeiter mit dieser Begründung die
Lohnzahlung für diesen Zeitraum. Laut Urteil darf eine Unternehmer
bei einer fehlenden Arbeitserlaubnis zwar eine personenbedingte
Kündigung des ausländischen Mitarbeiters aussprechen. Habe er diesen
jedoch nach Ablauf der Arbeitserlaubnis noch beschäftigt, müsse ihm
für diese Tätigkeit der vereinbarte Lohn gezahlt werden, sagte der
Gerichtsvorsitzende.