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Rauchen im Betrieb: Wenn der Arbeitgeber gegen seine Fürsorgepflicht verstößt

04.01.2011

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, Maßnahmen zum Nichtraucheraucherschutz zu ergreifen. Wird diese unterlassen, kann dies Folgen für den Arbeitgeber haben.

Verstöße des Arbeitgebers gegen Fürsorgepflicht
Verletzt der Arbeitgeber seine Pflicht, Nichtraucherschutzmaßnahmen zu ergreifen, führt dies nicht automatisch zum Wegfall der Arbeitspflicht. Der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitgeber erfolglos zur Abhilfe aufgefordert hat, kann aber seine Arbeitskraft zurückbehalten, ohne seine Entgeltansprüche zu verlieren (§ 273 BGB).

Schadensersatzanspruch bei Gesundheitsschäden = schwer durchsetzbar
Kommt es zu Gesundheitsschäden durch das Passivrauchen, hat der Nichtraucher gegen seinen schuldhaft untätig gebliebenen Arbeitgeber - zumindest theoretisch - einen Schadensersatzanspruch (§ 280 BGB und § 823 BGB). In der Praxis wird es jedoch den wenigsten Arbeitnehmern gelingen, die Ursächlichkeit der fehlenden Schutzmaßnahmen für die Krankheit zu beweisen, da meist eine ganze Reihe von Faktoren bei dem Eintritt von Gesundheitsschäden eine Rolle spielen.

Bei schwerwiegender Verletzung der Schutzpflichten kann der Nichtraucher nach vorheriger Abmahnung das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen (§ 626 BGB). Für die Schäden, die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einhergehen, muss der Arbeitgeber einstehen (§ 628 Abs.2 BGB). Das Arbeitsamt darf übrigens bei einer solchen Kündigung keine Sperrzeit gegen den arbeitslosen Mitarbeiter verhängen (LSG Hessen, Urteil v. 11.10.2006, L 6 AL 24/05).


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