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AGG-widrige Stellenausschreibung: Arbeitgeber musste zahlen

25.08.2010

AGG und kein Ende - das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist eines der bekanntesten Gesetze, aber immer noch ein steter juristischer Stolperstein in der Personalpraxis. Wieder einmal wurde eine Stellenausschreibung nicht AGG-konform formuliert. Das musste ein Arbeitgeber teuer bezahlen. Wir haben für Sie die Folgen eines AGG-Verstoßes zusammengefasst.

"Suchen zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen". Ein kurzer, knapper Satz, aber diese wenigen Worte waren falsch gewählt.

Denn eine Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein "junger" Bewerber gesucht wird.

Was war passiert?

Der 1958 geborene klagende Bewerber ist Volljurist. Er bewarb sich im Jahre 2007 auf eine von der Beklagten geschaltete Stellenanzeige in einer juristischen Fachzeitschrift. Die Beklagte suchte für ihre Rechtsabteilung "zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen". Der Bewerber erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33jährige Juristin. Der Bewerber hat von der Beklagten wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters eine Entschädigung in Höhe von 25.000 EUR und Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts verlangt.

Die Stellenausschreibung verstieß gegen das AGG

Die Stellenausschreibung der Beklagten verstieß gegen § 11 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), der verbietet, dass eine Stelle unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG ausgeschrieben wird.

Danach sind Stellen u. a. "altersneutral" auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund i. S. d. § 10 AGG für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt.

Die unzulässige Stellenausschreibung stellt ein Indiz dafür dar, dass der Bewerber wegen seines Alters nicht eingestellt worden ist. Da die Beklagte nicht darlegen konnte, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat, steht dem Bewerber ein Entschädigungsanspruch zu.

Ein darüber hinausgehener Schadenseratzanspruch in Höhe eines Jahresgehalts wurde dem Bewerber jedoch nicht zugesprochen.

Er hatte argumentiert: Die Diskriminierung habe bei ihm zu Appetitlosigkeit und Schlafstörungen geführt, berichtet die "Frankfurter Allgemeime Zeitung (21.8.). Diese seien "vergleichbar mit einer Tötung und einer Körperverletzung" argumentiert der Bewerber.

Er konnte jedoch nicht dargelegen und beweisen, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl von der Beklagten eingestellt worden wäre (BAG, Urteil v. 19.8.2010, 8 AZR 530/09).


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