Mitarbeiter gesucht: Nur Frauen erwünscht
30.03.2010
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz untersagt Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts. Das gilt auch für Stellenbesetzungen. Manchmal ist es aber rechtens, die Stelle nur mit einer Frau zu besetzen. Das musste aktuell ein Mann erfahren, der sich als Gleichstellungsbeauftragte beworben hatte.
Was war passiert?
Die beklagte Stadt hatte in ihrer Stellenanzeige eine kommunale Gleichstellungsbeauftragte gesucht. Der Anzeige zufolge sollten Schwerpunkte der Tätigkeit u. a. in der Integrationsarbeit mit zugewanderten Frauen und deren Beratung liegen.
Die Gleichstellungsbeauftragte sollte Maßnahmen zu frauen- und mädchenspezifischen Themen initiieren, mit allen relevanten Organisationen zusammenarbeiten und Opfer von Frauendiskriminierung unterstützen. Die Bewerberin sollte über ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung in einer pädagogischen bzw. geisteswissenschaftlichen Fachrichtung verfügen.
Der klagende männliche Bewerber, Diplomkaufmann und Diplomsvolkswirt, der zuvor über 2 Jahre im Rahmen einer Betriebsratstätigkeit als stellvertretender Gleichstellungsbeauftragter tätig war, bewarb sich auf die Stelle. Er wurde mit Hinweis darauf abgelehnt, dass nach § 5a der Niedersächsischen Gemeindeordnung die Stelle mit einer Frau zu besetzen sei und er im Übrigen die Anforderungen der Stellenanzeige nicht erfülle.
Die Richter: Stellen dürfen sich nur an Frauen richten, wenn der Erfolg der Tätigkeit ansonsten gefährdet würde
Eine Gemeinde darf bei der Besetzung der Stelle der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten die Bewerberauswahl auf Frauen beschränken, wenn ein Schwerpunkt der Tätigkeiten in Projekt- und Beratungsangeboten liegt, deren Erfolg bei Besetzung der Stelle mit einem Mann gefährdet wäre, so die Bundesarbeitsrichter.
Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich die Angebote an Frauen in Problemlagen richten, in denen die Betroffene typischerweise zu einer weiblichen Gleichstellungsbeauftragten leichter Kontakt aufnehmen kann und sich ihr besser offenbaren kann oder ausreichende Lösungskompetenzen nur einer Frau zutraut.
Klage auf AGG-Entschädigung blieb erfolglos
Mit seiner Klage begehrt der männliche Bewerber eine Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG. Die Richter entschieden: Es stehe der objektiven Eignung des Bewerbers nicht entgegen, dass dieser als Diplomvolkswirt u. U. nicht über eine geisteswissenschaftliche Ausbildung verfüge. Das weibliche Geschlecht der Stelleninhaberin stelle aber wegen der konkreten Ausgestaltung der Stelle eine wesentliche und entscheidende Anforderung i. S. d. § 8 Abs. 1 AGG für die Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung dar (BAG, Urteil v. 18.3.2010, 8 AZR 77/09).
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