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Firma muss Fahrtkosten für Vorstellungsgespräch erstatten

28.09.2009

Wenn Bewerber zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden, muss die Firma die Fahrtkosten übernehmen. Das Unternehmen kann im Vorfeld des Gesprächs die Kostenübernahme jedoch anderweitig vereinbaren.

Sofern ein Unternehmen zum Bewerbungsgespräch einlädt, aber die Vorstellungskosten des Bewerbers nicht tragen möchte, kann es schon bei der Einladung eine Kostenübernahme ausdrücklich ausschließen. Denn es gilt der folgende Grundsatz: Fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Vorstellung auf, ist die Kostenerstattung durch den Arbeitgeber als verkehrsüblich anzusehen. Insoweit wird auf die Vorschriften des Auftrags gem. § 662 bis § 676 BGB zurückgegriffen.

Den Anspruch wirksam ausschließen
Das Unternehmen kann den Anspruch ausschließen, wenn es den Bewerber im Vorfeld darauf hinweist, dass Kosten nicht übernommen werden. Der Vorstellungskostenersatz ist weiterhin ausgeschlossen, wenn der Bewerber unaufgefordert erscheint oder sich durch unzutreffende Angaben den Vorstellungstermin erschlichen hat.

Welche Kosten muss der Arbeitgeber tragen?
Art und Höhe der zu tragenden Kosten bestimmen sich nach der Verkehrsüblichkeit und Erforderlichkeit.

Hierzu gehören
- Fahrtkosten (bei Anreise mit dem Pkw die Kilometer, wobei auf die steuerliche Pauschale von 0,30 EUR zurückgegriffen werden kann; bei Anreise mit der Bahn die entstandenen Kosten, wenn der Arbeitgeber darauf hingewiesen hat, dass die effektiv anfallenden Kosten und nicht die u. U. höheren Kosten der Pkw-Anreise erstattet werden),
- Flugkosten (in der Regel nur, wenn der Arbeitgeber ihre Übernahme zugesagt hat oder in gehobenen Positionen),
- Übernachtungskosten, wenn dem Bewerber die taggleiche An- und Abreise erkennbar aufgrund der zeitlichen Lage des Vorstellungsgesprächs nicht zumutbar ist,
- Verpflegungsaufwand nach Beleg oder steuerlicher Pauschale.

Der dem Bewerber entstehende Zeitaufwand ist nicht auszugleichen, da der Arbeitgeber in der Regel mit solchen Kosten nicht zu rechnen braucht.

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