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Müssen Arbeitnehmer den Staubwedel schwingen?

15.06.2009

Staubwischen, Saugen, Müllentsorgung - all das gehört grundsätzlich nicht zu den Pflichten der Arbeitnehmer, sondern ist Teil der arbeitschutzrechtlichen Schutzpflichten des Arbeitgebers.

Arbeitnehmer haben einen Anspruch darauf, dass ihr Büro regelmäßig gereinigt wird. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz, auf das die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin hinweist.

Demnach gehört es zur Schutzpflicht des Arbeitgebers, alles zu unternehmen, um Beeinträchtigungen der Gesundheit seiner Beschäftigten zu vermeiden. Dazu gehöre auch die Säuberung des Büros.

In dem Fall hatte eine Firma ihren Bediensteten mitgeteilt, dass aus Spargründen nur noch die Toiletten in den Büros von einer Reinigungsfirma geputzt würden. Das Staubwischen, -saugen und die Müllentsorgung in den Büroräumen seien künftig Sache der Mitarbeiter. Einer von ihnen klagte daraufhin - und bekam vor Gericht recht.

Die Weigerung der Firma, die Büroräume zu säubern, verstoße gegen öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzvorschriften, befand das Gericht. Arbeitsstätten müssten regelmäßig gereinigt werden, um angemessene Hygienebedingungen zu gewährleisten. In diesem Fall liege zudem die Möglichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung nahe, weil das Büro schon seit mehr als einem Jahr nicht gereinigt worden war.

Nur in Ausnahmefällenm zum Putzen verdonnert
Der Anwaltauskunft zufolge darf der Arbeitgeber zwar auch eigenes Personal mit Reinigungsarbeiten beauftragen. Dabei müssten aber die Eingruppierung und Stellung der Betroffenen berücksichtigt werden. In Fällen wie diesem sei es nicht durch das Weisungsrecht gedeckt, Angestellte zum Putzen zu verdonnern (Az.: 9 Sa 427/08).

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