Urteil: Private E-Mail-Nutzung hat Grenzen
09.07.2010
Verbringt ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum mehrere Stunden während seiner Arbeitszeit mit privater E-Mail-Kommunikation, darf ihm auch ohne vorhergehende Abmahnung gekündigt werden. Das hat das LAG Niedersachsen in einem aktuellen Fall entschieden.
Erneut musste sich jetzt ein deutsches Arbeitsgericht mit einem Kündigungsstreit wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz befassen. In einem Berufungsverfahren kam das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zu dem Urteil (Az.: 12 Sa 875/09), dass einem Arbeitnehmer auch ohne vorhergehende Abmahnung außerordentlich gekündigt werden darf, wenn dieser seinen Dienstrechner während der Arbeitszeit exzessiv für private Zwecke nutzt.
Auch Duldung der privaten Internetnutzung hat Grenzen
Eine solche exzessive Nutzung sah das Gericht in dem verhandelten Fall als gegeben an, da der Arbeitnehmer hier über einen Zeitraum von mehr als sieben Wochen jeden Tag mehrere Stunden mit dem Lesen und Schreiben von privaten E-Mails beschäftigt war. In erster Instanz hatte das Arbeitsgericht Nienburg der Kündigungsschutzklage des entlassenen Mitarbeiters noch stattgegeben.
Auch wenn in der Vergangenheit beim Arbeitgeber die gelegentliche Nutzung der Arbeitsplatzrechner für private Zwecke, etwa in den Pausen, geduldet wurde und keine ausdrückliche schriftliche Regelung vorhanden war, stuften die Richter die massive Nutzung als wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung ein.
So habe die intensive Beschäftigung mit den privaten E-Mails dem klagenden Arbeitnehmer keine Zeit mehr gelassen, sich um die Erledigung seiner Dienstaufgaben zu kümmern. Zwar konnten in dem Verfahren keine vom Mitarbeiter verfassten E-Mails vorgelegt werden, doch könne aus den Inhalten der auf dem Rechner gefundenen E-Mails der Korrespondenzpartner auf entsprechende Dialoge geschlossen werden.
In diesem Zusammenhang entschieden die Richter auch, dass diese als Beweismittel vorgelegten privaten E-Mails keinem Verwendungs- und Verwertungsverbot unterliegen. Sofern ein Arbeitgeber es seinen Mitarbeitern gestatte, private E-Mails auf dem Dienstrechner zu speichern, so unterliege der Zugriff auf diese Daten durch den Arbeitgeber oder Dritte nicht den rechtlichen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses. Stattdessen müsse hier eine Abwägung der Interessen des Arbeitgebers einerseits und der Beschäftigten andererseits erfolgen.
[Personalfooter]