Arbeitnehmer als Organspender

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06.10.2011
Der Bundesgesundheitsminister möchte die Bereitschaft zur Organspende in der Bevölkerung verbessern. Spendet ein Arbeitnehmer, fällt dieser für die Dauer des Eingriffs und der Erholung bei der Arbeit aus. Das wirft arbeitsrechtliche Fragen auf.

Der Organspender ist nicht verpflichtet zur Arbeit zu erscheinen, solange er gesundheitlich dazu nicht in der Lage ist. Ein ausdrücklicher Freistellungsanspruch ist zwar gesetzlich nicht geregelt. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist jedoch niemand zur Erbringung für ihn unmöglicher Leistungen verpflichtet (§ 275 Abs. 1 BGB). Da der Organspender wegen der erforderlichen Operation für eine gewisse Zeit arbeitsunfähig wird, besteht in dieser Zeit kein Anspruch des Arbeitgebers auf die Arbeitsleistung.

Urlaub muss nicht genommen werden. Im Gegenteil: Die Gewährung von Urlaub setzt gerade voraus, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist.

Der Arbeitnehmer ist jedoch verpflichtet, dem Arbeitgeber die bevorstehende Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen (§ 5 Abs. 1 EGFZG). Sobald der Termin für die erforderliche Operation feststeht, muss der Arbeitgeber also entsprechend informiert werden, damit die betriebliche Organisation angepasst werden kann. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob innerhalb der Fehlzeit die Vergütung fortzuzahlen ist.

Grundsätzlich kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Die durch die Organspende eintretende Arbeitsunfähigkeit ist keine "Krankheit" im Sinne des § 3 EGFZG. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil v. 6.8.1986, 5 AZR 607/85) realisiert sich hier nicht das allgemeine Krankheitsrisiko des Arbeitnehmers, das der Arbeitgeber grundsätzlich wirtschaftlich für die ersten sechs Wochen zu tragen hat. Der Arbeitgeber muss deshalb dem Organspender die Vergütung für die Zeit der Rekonvaleszenz nicht fortzahlen. Im Ergebnis liegt eine unbezahlte Freistellung vor. Der Organspender hat aber einen Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenversicherung des Organempfängers.

Sonderfall: Nachfolgende Komplikationen durch die Operation
Anders liegt es, wenn durch die Organspende gesundheitliche Komplikationen beim Organspender auftreten. Entzündet sich beispielsweise die Operationsnarbe und macht einen weiteren zweiwöchigen Klinikaufenthalt notwendig, liegt hierauf bezogen eine "Krankheit" vor, so dass für zwei Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten ist. Der Anspruch beschränkt sich aber auf die Behandlung der Komplikationen und ändert nichts daran, dass die durch die Organspende selbst verursachte Ausfallzeit unbezahlt bleibt.

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