Einsicht in die Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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17.11.2010
Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Recht, in seine Personalakte zu schauen. Das entschied aktuell das Bundesarbeitsgericht.

Was war passiert?
Der klagende Ex-Mitarbeiter war bei der ehemaligen Arbeitgeberin, einem Versicherungsunternehmen, vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2007 als Schadensbüroleiter beschäftigt. Die Arbeitgeberin führt die Personalakte des Ex-Mitarbeiters weiter. Nach Vertragsende teilte ihm eine Personalbearbeiterin im Rahmen einer Zeugnisauseinandersetzung mit, dass Gründe vorhanden seien, die auf seine mangelnde Loyalität schließen ließen. Der Ex-Mitarbeiter verlangt Einsicht in seine Personalakte. Die Arbeitgeberin verweigert dies mit Hinweis auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAG, Urteil v. 16.11.2010, 9 AZR 573/09).

Das Urteil: Einsichtsrecht gilt auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Hierzu zählt auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Daher verurteilten die Bundesarbeitsrichter die Arbeitgeberin, dem Ex-Mitarbeiter Einsicht in seine Personalakte zu gewähren.

Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Der Anspruch folgt allerdings nicht aus § 34 BDSG. Die dort geregelten Ansprüche auf Auskunft und Einsicht gelten noch nicht für nur in Papierform dokumentierte personenbezogene Daten. Zurzeit befindet sich ein entsprechendes Änderungsgesetz in der parlamentarischen Beratung.

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