Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung

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15.11.2010
Mehraufwendungen für Verpflegung bei einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung können nur für die Dauer von 3 Monaten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Begrenzung des Abzugs auf 3 Monate ist verfassungsgemäß.

Die Entscheidung betrifft die Abziehbarkeit von Mehraufwendungen für Verpflegung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung. Nach der gesetzlichen Regelung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG) sind solche Mehraufwendungen grundsätzlich nicht abziehbare Betriebsausgaben. Wird der Arbeitnehmer allerdings vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, so ist für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt über eine bestimmte Dauer abwesend ist, ein nach dieser Dauer gestaffelter Pauschbetrag - in Höhe von 24, 12 bzw. 8 EUR - abzusetzen. Bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte kann der pauschale Abzug nur für die ersten drei Monate (sog. Dreimonatsfrist) in Anspruch genommen werden.

Gegen diese Beschränkung des Abzugs von Verpflegungsmehraufwendungen hatten sich Eheleute (A und B) gewendet. Sie hatten im Streitjahr 2004 beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihr gemeinsamer Familienwohnsitz befand sich in X, wo die Ehefrau (B) auch ihre berufliche Tätigkeit ausübte. Der Ehemann (A) war seit 2001 in leitender Stellung in Y beschäftigt; dort hatte er seit August 2002 eine Wohnung angemietet. Die mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr geltend gemachten Werbungskosten - nämlich die Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung - ließ das Finanzamt (FA) nur teilweise zum Abzug zu. Die von A und B geltend gemachten Mehraufwendungen für die Verpflegung berücksichtigte das FA unter Hinweis auf die gesetzliche Dreimonatsfrist nicht. A und B hielten die Begrenzung des Abzugs von Mehraufwendungen für die Verpflegung auf drei Monate für verfassungswidrig.

Entscheidung des BFH:
Diese Auffassung teilt der BFH nicht. Nach seiner Ansicht verstößt die Regelung insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Der BFH geht davon aus, dass der Gesetzgeber im Bereich des Steuerrechts bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum hat. Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgerbers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, sei zwar begrenzt. Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung und Konkretisierung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen sieht der BFH aber in den Typisierungs- und Vereinfachungserfordernissen (BVerfG, Urteil v. 9. 12. 2008 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210, zur Pendlerpauschale). Bei der Begrenzung des Abzugs von Verpflegungsmehraufwendungen auf den Zeitraum von drei Monaten unterstelle der Gesetzgeber typisierend, dass die bei Beginn einer doppelten Haushaltsführung überwiegende berufliche Veranlassung des Verpflegungsmehraufwands nach drei Monaten entfalle. Mit dieser Typisierung bewege sich der Gesetzgeber innerhalb seines Beurteilungs- und Gestaltungsermessens.

Urteil v. 8.7.2010, VI R 10/08, veröffentlicht am 3.11.2010
Dr. Klaus Schwendy

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