Unhöflichkeit rechtfertigt keine sofortige Kündigung

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10.08.2010
Ist der plattdeutsche Ausspruch "Klei mi ann Mors" gleichzusetzen mit dem bekannten Goethe-Zitat des Götz von Berlichingen? Eine Vorgesetze meinte "ja" und kündigte einem Mitarbeiter fristlos. Hamburger Arbeitsrichter befassten sich mit der Frage: Was wollte der Autor damit aussagen?

Die Kündigung war nicht rechtens, denn nicht jede Beleidigung gegenüber Vorgesetzten rechtfertigt eine Kündigung, entschieden Hamburger Arbeitsrichter.

Was war passiert?

In dem Fall ging es um einen Sachbearbeiter, der sich mit seiner Vorgesetzten über einen Urlaubswunsch gestritten hatte. Im Verlauf des Gesprächs hatte er zu ihr gesagt: "Klei mi ann Mors". Die Chefin empfand dies als grobe Beleidigung. Sie meinte, es handele sich um eine plattdeutsche Abwandlung des "Götz-Zitates". In Goethes Götz von Berlichingen lautet dies: "Er kann mich im Arsche lecken!". Der Mitarbeiter wurde daraufhin fristlos entlassen.

Die Richter: Ungehörig, aber kein Kündigungsgrund

Die plattdeutsche Äußerung "Klei mi ann Mors" heißt soviel wie "Kratz mich am Hintern". Ein solcher Ausspruch dem Chef gegenüber ist zwar ungehörig, stellt aber keinen wichtigen Grund für eine Entlassung dar. (21 Ca 490/08).

Die Kündigung war unzulässig. Der Arbeitgeber hätte den Mitarbeiter zunächst abmahnen müssen. Für eine Kündigung fehle der wichtige Grund.

Das Zitat habe nicht die vom Arbeitgeber angenommene Bedeutung, sondern laute auf Hochdeutsch "Kratz mich am Hintern". Die Äußerung sei zwar ungehörig. Nach den Regeln der Höflichkeit verbiete sich ein solcher Ton gegenüber einer Vorgesetzten - "zumal, wenn es sich um eine Frau handelt", befanden die Richter.

Es sei aber zweifelhaft, ob eine solche Unhöflichkeit einer schweren Vertragsverletzung gleichkomme. Rechtlich maßgebend sei nicht die subjektive Bewertung einer solchen Äußerung, sondern die objektive Betrachtung. In diesem Fall müsse der klagende Arbeitnehmer daher weiterbeschäftigt werden (21 Ca 490/08).

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