Internet und Kündigung: Wann rechtfertigt Surfen eine außerordentliche Kündigung? | Zurück | | | | |
| 21.06.2010 | Wann ist Surfen ein wichtiger Kündigungsgrund? Und wann ist sogar die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber wegen der Internetaktivitäten nicht zumutbar und eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt?
 Nach dem BAG kommt ein wichtiger Grund grundsätzlich in folgenden Fällen in Betracht : (BAG, Urteil v. 7.7.2005, 2 AZR 581/04)
 - bei Internetnutzung für private Zwecke entgegen einem ausdrücklichen Verbot oder nach einer einschlägigen Abmahnung; - private Internetnutzung in einem solchen Ausmaß, dass der Arbeitnehmer nicht annehmen kann, sie sei vom Einverständnis des Arbeitgebers gedeckt; - das Herunterladen einer erheblichen Menge von Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme, insbesondere dann, wenn damit die Gefahr von Vireninfizierungen oder anderen Störungen des betrieblichen Systems verbunden sein kann - oder wenn es sich um Daten handelt, bei deren Rückverfolgung es zu möglichen Rufschädigungen des Arbeitgebers kommen kann (z. B. bei strafbaren oder pornografischen Darstellungen); - wenn durch die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internetanschlusses, denn dadurch nimmt der Arbeitnehmer die Betriebsmittel unberechtigterweise in Anspruch, dem Arbeitgeber zusätzliche Kosten entstehen; - durch umfangreiche private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit, denn dann erbringt der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht und verletzt dadurch seine Arbeitspflicht.
 Es sind noch weitere Verhaltensweisen im Zusammenhang mit einer privaten Nutzung des Internets oder des Dienst-PCs denkbar, die eine kündigungsrelevante Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten bedeuten können.
 Wann kommt eine außerordentliche Kündigung in Betracht?
 Typische Fälle:
 Surfen ohne Genehmigung: Ein Arbeitnehmer hatte sich trotz ausdrücklichen Verbots der Internetnutzung unter Vorwänden über seine Kollegen Zugang zum Internet verschafft, sich während seiner Arbeitszeit über einen langen Zeitraum und 5-6 Stunden täglich im Internet aufgehalten und dabei pornographischen - insbesondere kinderpornographische - Dateien heruntergeladen und gespeichert und dabei die dienstliche E-Mail-Adresse benutzt, was eine Identifizierung seiner Tätigkeit beim Arbeitgeber zuließ und zu dessen Rufschädigung führen konnte (LAG München, Urteil v. 14.4.2005, 4 Sa1203/04).
 E-Mail des Chefs gelesen: Die Arbeitnehmerin hatte sich Zugang zum E-Mail-Account des Arbeitgebers verschafft und an ihn persönlich gerichtete E-Mails gelesen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 3.6.2008, 5 Sa 22/08).
 Administrationsrecht missbraucht: Auch der Missbrauch von Zugriffsrechten durch Systemadministratoren rechtfertigt wegen der besonderen Vertrauensstellung nach herrschender Auffassung regelmäßig eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung (ArbG München, bestätigt durch LAG München, Urteil v. 08.07.2009, 11 Sa 54/09). | | | | | | |
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