Fußball-WM im Büro live erleben? | Zurück | | | | |
| 08.06.2010 | Auch wenn Fußball die schönste Nebensache der Welt ist, so besteht doch die Hauptpflicht des Arbeitnehmers auch in WM-Zeiten darin, seine Leistung nach dem Arbeitsvertrag zu erbringen - Ausnahmezustand hin oder her. Er muss deshalb alles unterlassen, was seine Arbeitsleistung beeinträchtigt.
 WM-Fieber im Büro Während der Fußballweltmeisterschaft stellt sich für Arbeitgeber die Frage, wie sie mit fußballbegeisterten Arbeitnehmern umgehen sollen. Dürfen die Spiele am Arbeitsplatz per Fernseher, Radio oder Internet mitverfolgt werden? Wer bekommt Urlaub während der WM? Wichtigen arbeitsrechtlichen Fragen rund um das Thema WM widmet sich dieser Beitrag.
 Wieviel Fußball ist am Arbeitsplatz erlaubt? Einen Anspruch auf Fußball am Arbeitsplatz haben Arbeitnehmer grundsätzlich nicht. Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag ist die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung. Er muss deshalb alles unterlassen, was seine Arbeitsleistung beeinträchtigt. Tut er dies nicht, verletzt er seine Arbeitspflicht und riskiert eine Abmahnung durch den Arbeitgeber.
 Fernsehen Deshalb dürfen Arbeitnehmer ohne Erlaubnis des Arbeitgebers in der Regel während der Arbeitszeit keine WM-Spiele im Fernsehen verfolgen. Denn wer fern sieht, wird durch den optischen Reiz so stark abgelenkt, dass er sich nicht mehr auf seine Tätigkeit konzentrieren kann.
 Eine Ausnahme kann für Arbeitnehmer gelten, bei denen auch vor der WM am Arbeitsplatz ein Fernseher eingeschaltet ist. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass das Fernsehen auch während der Weltmeisterschaft erlaubt ist. Der Arbeitgeber darf allerdings zu den Fußball-Übertragungen nein sagen. Wer beispielsweise aus beruflichen Gründen während der Arbeitszeit die Nachrichten verfolgen muss, darf nicht einfach zu den WM-Spielen umschalten.
 Radio Dagegen ist beim Radiohören je nach Tätigkeit vorstellbar, dass man einerseits zuhören und andererseits weiterarbeiten kann. Deshalb hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, Beschluss v. 14.1.1986, 1 ABR 75/83) entschieden, dass Radiohören am Arbeitsplatz erlaubt ist, vorausgesetzt, - der Arbeitnehmer erledigt seine Aufgaben konzentriert, zügig und fehlerfrei, und - stört mit den Radiogeräuschen weder Kollegen noch Kunden.
 Der Arbeitgeber kann das Radiohören dennoch verbieten. Er muss allerdings das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG beachten. Denn die Frage, ob im Betrieb während der Arbeitszeit Radio gehört werden darf, betrifft die Ordnung des Betriebes und das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb. Ein ohne Zustimmung des Betriebsrats ausgesprochenes Verbot ist unwirksam.
 Internet Verfolgt der Arbeitnehmer die WM via Live-Stream oder Live-Ticker im Internet gilt Folgendes: Die private Internet- und E-Mail-Nutzung am Arbeitsplatz stellt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht unter mehreren Umständen eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar: - Nutzung entgegen einem ausdrücklichen Verbot des Arbeitgebers, - Nichterbringen der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, - Herunterladen erheblicher Datenmengen auf betriebliche Datensysteme (unbefugter Download), - Zusätzliche Kosten aufgrund der privaten Nutzung, - Rufschädigung des Arbeitgebers, weil strafbare oder pornografische Darstellungen heruntergeladen werden.
 Alkohol Der Verstoß gegen ein Alkoholverbot berechtigt in der Regel nach vorheriger Abmahnung zu einer ordentlichen Kündigung, auch wenn der festgestellte Alkoholkonsum sehr gering war. In schwerwiegenden Ausnahmefällen kann auch eine außerordentliche Kündigung berechtigt sein, insbesondere bei konkreter Gefährdung erheblicher Rechtsgüter (LAG Hamm, Urteil v. 23.8.1990, 16 Sa 293/90) oder bei einem alkoholisiert fahrenden Busfahrer (LAG Nürnberg, Urteil v. 17.12.2002, 6 Sa 480/01). Das Alkoholverbot muss deutlich formuliert sein.
 Empfehlung: Absprache zwischen Chef und Mitarbeitern Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten besprechen, was während der WM am Arbeitsplatz erlaubt ist und was nicht. Ist der Arbeitgeber mit der Nutzung von Fernsehen etc. einverstanden, muss er dies grundsätzlich allen Arbeitnehmern erlauben. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Arbeitssituation in einzelnen Abteilungen sehr unterschiedlich ist. So kann der Arbeitgeber zum Beispiel einem Bankmitarbeiter am Schalter das WM schauen bzw. hören verbieten und es anderen Mitarbeitern erlauben, die in einem Büro ohne Kundenkontakt arbeiten.
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