Anspruch auf Teilzeitarbeitsplatz nach Elternzeit

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26.05.2010
Beschäftigte in Elternzeit können schon frühzeitig vom Arbeitgeber eine Erklärung verlangen, bei ihrer Rückkehr in Teilzeit arbeiten zu dürfen. Arbeitgeber müssen sich daher unter Umständen schon vorzeitig mit der Rückkehr des Mitarbeiters beschäftigen.

Möchte ein Arbeitnehmer nach der Elternzeit mit reduzierte Arbeitszeit an den Arbeitsplatz zurückkehren, so muss soll er eine Verringerung der Arbeitszeit drei Monate im Voraus beantragen (§ 8 TzBfG).

Das bedeutet jedoch nicht, dass dieser Antrag nicht auch schon früher gestellt werden kann (Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven, Az.: 5 Ca 5064/08).

Was war passiert?
Eine Bankangestellte wollte knapp zwei Jahre vor ihrer geplanten Rückkehr aus der Elternzeit vom Arbeitgeber zugesichert bekommen, dass sie später eine Teilzeitstelle haben könne. Der Arbeitgeber weigerte sich mit der Begründung, so frühzeitig könne er keine solche Erklärung abgeben. Auch sei nicht sicher, ob er der Mitarbeiterin überhaupt eine Teilzeitstelle anbieten könne.

Die Frau klagte und bekam recht.

Die Richter: Es gibt keine Frist, ab wann man eine solche Erklärung vom Arbeitgeber verlangt werden kann

Schließlich bestehe immer die Gefahr, dass die Elternzeit vorzeitig ende - etwa beim Tod des Kindes. Bei einer frühzeitigen Anfrage habe der Arbeitgeber zudem die Möglichkeit, rechtzeitig die Voraussetzungen für einen Wechsel auf Teilzeit zu schaffen.

Der Arbeitgeber könne dem auch nicht entgegenhalten, dass es keine Planstelle für eine Teilzeitkraft gebe. Denn die klagende Arbeitnehmerin habe einen Beschäftigungsanspruch. Und bei einer Bank mit mehr als 200 Mitarbeitern in der gleichen Gehaltsgruppe sei es wahrscheinlich, einen passenden Teilzeitarbeitsplatz zu finden.

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