Unkonkrete Abmahnung aus der Personalakte entfernen

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20.05.2010
Eine Abmahnung in der Personalakte muss dort nicht für immer stehen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese wieder zu entfernen. Das ist dann der Fall, wenn im Vorfeld etwas "schiefgelaufen" ist, wenn also z. B. die Abmahnung statt eines konkret bezeichneten Fehlverhaltens nur pauschale Vorwürfe enthält.
Diese Konsequenz hatte ein Fall vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 9 Sa 194/09).

Was war passiert?
Es ging um einen Mitarbeiter beim Ordnungsamt, der umfangreiche Verschwiegenheitspflichten zu beachten hatte. Er soll jedoch anderen Mitarbeitern von einem Bußgeldverfahren gegen die Rechnungsprüfung der Stadt wegen des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz erzählt haben. Daraufhin mahnte ihn sein Arbeitgeber ab.

In der Abmahnung war jedoch nur allgemein von einem Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflichten die Rede. Sie benannte nicht, gegen welche Vorschrift er verstoßen hatte.

Der Arbeitnehmer forderte die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte - mit Erfolg.

Die Richter: Die Abmahnung war nicht konkret genug
Die Richter sahen die Abmahnung als unzulässig an und entschieden, dass diese aus der Personalakte entfernt werden müsse. Ein allgemeiner Hinweis auf einen möglichen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflichten des Mannes reichte dem Gericht zufolge nicht aus.

Eine Abmahnung erfordert die genaue Bezeichnung des Fehlverhaltens, das der Arbeitgeber beanstandet. Einerseits muss der Arbeitgeber den der Abmahnung zugrunde liegenden Sachverhalt konkret darlegen. Andererseits muss er konkret erklären, aus welchem Grund er das Verhalten des Arbeitnehmers für pflichtwidrig hält.

Soweit eine Abmahnung rechtliche Ausführungen des Arbeitgebers enthält, müssen sie somit nicht nur im Ergebnis zutreffen. Sie müssen vielmehr auch erkennen lassen, weshalb der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers als pflichtwidrig ansieht; sie dürfen daher nicht unklar oder widersprüchlich sein.

Entfernung aus der Personalakte
Ein Arbeitnehmer kann nach der ständigen Rechtsprechung des BAG die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen (BAG vom 27.11.2008, 2 AZR 675/07).

Zu Unrecht ist eine Abmahnung erteilt, wenn
- die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist,
- sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält,
- sie auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht,
- die Abmahnung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt
- kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht
- sie statt eines konkret bezeichneten Fehlverhaltens nur pauschale Vorwürfe enthält (BAG vom 27.11.2008, a. a. O.).

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