Urlaubsanspruch: Rechtsfragen und Urteile rund um den Erholungsurlaub

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29.04.2010
Die Sommerferien sind schon bald das Gespräch unter den Mitarbeitern. Dabei kann es schon mal zu Streitfragen kommen. Wann darf der Arbeitnehmer in den Urlaub? Wie wirkt sich eine Krankheit aus? Wie hält man es mit der Stückelung? Wir haben interessante Urteile aus der letzten Zeit für Sie zusammengestellt.

1. Urlaub und Krankheit - was gilt?

Urlaub nach Krankheit darf nicht verwehrt werden
Lange krank - und dann schon wieder ab in den Urlaub. Muss das wirklich sein? Auch wenn das für den Arbeitgeber eine unerwünschte Situation ist: Er kann den Mitarbeiter nicht verpflichten, seinen festgelegten Urlaub zu verschieben.

Urlaubsübertragung auch bei längerer Krankheit: Die Folgen für Arbeitgeber
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach Ende des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums nicht verfällt, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Daraus ergeben sich einige Konsequenzen für die Praxis.

EuGH: Neues Urteil zum Urlaubsverfall bei Langzeiterkrankten
Der EuGH hatte vor einiger Zeit entgegen der bisherigen Rechtsprechung in Deutschland entschieden, dass Urlaubsansprüche langzeiterkrankter Arbeitnehmer nicht verfallen, wenn sie wegen der Erkrankung nicht genommen werden können. Dieses Urteil ist kein Einzelfall geblieben. Jetzt hat der EuGH durch ein weiteres aktuelles Urteil die neue Richtung bestätigt.

Bei Krankheit: Zusatzurlaub für Schwerbehinderte ist abzugelten
Bereits letztes Jahr hatte das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zum gesetzlichen Urlaubsanspruch bei Krankheit des Arbeitnehmers geändert. Jetzt wurde die neue Rechtsprechung auch auf den gesetzlichen Schwerbehinderten-Zusatzurlaub sowie tarifliche Urlaubsansprüche angewendet. Das Urteil bedeutet eine weitere Kostenbelastung für Unternehmen.


2. Stückeln? Lieber nicht zu sehr!

Urlaub soll am Stück gewährt werden - Aber nur einmal
Arbeitnehmer haben Anspruch auf längeren Urlaub am Stück. Wenn allerdings auf ihren Wunsch der Urlaub in kleineren Abschnitten gewährt wurde, können sie nicht verlangen, ihn noch einmal zu bekommen.

Merke: Arbeitnehmer haben Anspruch auf längeren Urlaub am Stück: Der Urlaub ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen (§ 7 Abs. 2 BUrlG).


3. Urlaub und Entgelt

Urlaubsgeld wird erst bei Urlaubsantritt fällig
Tariflich vereinbartes Urlaubsgeld muss erst gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub antritt. Ist er aus Krankheitsgründen verhindert, erhält er auch keine Zahlung.

Keine Schichtzulage während des Urlaubs
Ein Arbeitnehmer hat während seines Urlaubs keinen Anspruch auf Weiterzahlung einer Schichtzulage. Voraussetzung für die Zulage ist, dass der Mitarbeiter während der fraglichen Zeit tatsächlich im Schichtdienst arbeitet.

Nach wunschgemäßer Urlaubsgewährung kein Abgeltungsanspruch
Der Chef muss Urlaub in der Regel zusammenhängend gewähren, so lange keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Eine Ausnahme kann aber gelten, wenn der Urlaub auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers auf mehrere kürzere Zeiträume aufgeteilt wird, bestätigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen.

Kein Urlaubsgeld bei dauernder Arbeitsunfähigkeit
Nach neuester Rechtsprechung des EuGH und BAG verfällt zwar der Urlaubsanspruch erkrankter Arbeitnehmer nicht, wenn der Urlaub krankheitsbedingt nicht genommen werden konnte. Während der Krankheit müssen Arbeitgeber jedoch Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld nicht zahlen.


4. Arbeiten im Urlaub?

Erwerbstätigkeit während des Urlaubs
Innerhalb der Familie unterstützt man sich. Deshalb ist auch die unentgeltliche Hilfe im Betrieb des Ehepartners nichts Ungewöhnliches. Wenn dies jedoch während des Urlaubs geschieht, könnte der Arbeitgeber an eine Kündigung denken. Denn der Urlaub soll zur Erholung genutzt werden.

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