Zeitpunkt für Abfindungszahlung kann verschoben werden

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16.03.2010
Arbeitgeber und Mitarbeiter können den Zuflusszeitpunkt einer Abfindung insoweit gestalten, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Dies bestätigt der BFH in einem aktuellen Urteil.

Abfindungen sind als sonstige Bezüge bei Zufluss zu versteuern. In einem aktuellen Urteilsfall beim BFH wurde der Fälligkeitszeitpunkt einer (Teil-)Abfindungsleistung für das Ausscheiden des Mitarbeiters zunächst in einer Betriebsvereinbarung auf einen Tag im November des Streitjahrs festgelegt (BFH, Urteil v. 11.11.2009, IX R 1/09). Die Vertragsparteien verschoben jedoch vor dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt im Interesse einer für den Mitarbeiter günstigeren steuerlichen Gestaltung den Eintritt der Fälligkeit einvernehmlich auf den Januar des Folgejahrs; die Abfindung wurde entsprechend auch erst im Folgejahr ausgezahlt.

Begründung des BFH
Da die Besteuerung der Abfindung von ihrem Zufluss abhängt, war sie nach der Beurteilung des Bundesfinanzhofs auch erst im Folgejahr zu versteuern. Grundsätzlich können Gläubiger und Schuldner einer Geldforderung durch die zivilrechtliche Gestaltung des Erfüllungszeitpunkts auch ihre steuerrechtliche Zuordnung zu einem Veranlagungszeitraum gestalten. Ist es den Beteiligten etwa möglich, von vornherein die Abfindungszahlung für die Auflösung eines Dienstverhältnisses auf einen anderen Zeitpunkt als den der Auflösung des Dienstverhältnisses zu terminieren, der für sie steuerlich günstiger scheint, so kann es ihnen auch nicht verwehrt sein, die vorherige Vereinbarung - jedenfalls vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit - im beiderseitigen Einvernehmen wieder zu ändern.

Steuerlicher Gestaltungsmissbrauch kommt in solchen Fällen regelmäßig nicht in Betracht.

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