Keine Kündigung wegen ausgiebiger Raucherpausen

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16.03.2010
"Ich bin dann mal weg" - in der Raucherpause. Auf ausgiebige Raucherpausen eines Mitarbeiters wollte ein Arbeitgeber mit Kündigung reagieren. Vor Gericht zog der Arbeitgeber jedoch den Kürzeren, denn die Richter sahen eine Kündigung als unverhältnismäßig an. Dennoch boten Sie einen praktischen "Ausweg" an.

Ausgiebige Raucherpausen rechtfertigen nicht ohne weiteres die Kündigung eines Mitarbeiters. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz in Zwar verletze der Arbeitnehmer dadurch seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Gleichwohl könne eine Kündigung unverhältnismäßig sein und es stattdessen genügen, wenn die Pausenzeiten nicht mehr bezahlt würden (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.1.2010, 10 Sa 562/09).

Was war passiert?
Der Arbeitgeber hatte mit seinen Mitarbeitern vereinbart, dass sie in Absprache mit Vorgesetzten kurze Raucherpausen einlegen durften, ohne das Zeiterfassungsgerät bedienen zu müssen. Da der Arbeitnehmer aber mehrmals pro Tag und insgesamt fast zwei Stunden für Raucherpausen die Arbeit unterbrach und auch Abmahnungen keine Wirkung zeigten, kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos. Die Richter sahen diese Reaktion als überzogen an.

Die Entscheidung der Richter: Kündigung ist "überzogen"
Die Richter sahen diese Reaktion des Arbeitgebers als überzogen an. Das Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertige keine ordentliche und erst Recht keine fristlose Kündigung.

Praktischer Ausweg - Zeiterfassung
Vielmehr genüge es, wenn der Arbeitgeber anordne, dass der Arbeitnehmer künftig für die Raucherpausen das Zeiterfassungsgerät bedienen müsse. Denn immerhin sei der Arbeitnehmer schon über 50 Jahre alt und gehöre dem Betrieb seit vielen Jahren an. Daher würde er es schwer haben, einen neuen Arbeitsplatz zu finden.

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