Doppelte Haushaltsführung auch im Wegzugsfall

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15.02.2010
Bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung sind die Unterkunftskosten und Familienheimfahrten steuerlich begünstigt. Dieses Privileg bleibt auch dann bestehen, wenn ein Mitarbeiter einen weiteren Haushalt dadurch gründet, dass er aus privaten Gründen weg vom Arbeitsort zieht. Das Finanzministerium (BMF) konkretisiert nun diese Rechtsauffassung.

Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteilen vom 5.3.2009 (VI R 58/06 und VI R 23/07) entschieden, dass eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung auch im sogenannten Wegzugsfall vorliegen kann. Der Wegzugsfall bedeutet, dass der Steuerpflichtige, der bisher nur am Beschäftigungsort einen Haushalt geführt hat, seinen Lebensmittelpunkt aus privaten Gründen weg vom Beschäftigungsort verlegt. Die bisherige oder eine neue Wohnung am Beschäftigungsort nutzt er aber aus beruflichen Gründen als Zweitwohnung.

Betroffenen Mitarbeitern können die notwendigen Mehraufwendungen steuerfrei erstattet werden. Alternativ kommt ein Ansatz in der jeweiligen Steuererklärung als Werbungskosten in Betracht. Die Verwaltung wendet diese großzügige Rechtsauffassung an und hat nun zu weiteren Einzelheiten mit einem BMF-Schreiben Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 10.12.2009, IV C 5 - S 2352/0).

So liegt bei dem beschriebenen Wegzugsfall nur dann eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vor, wenn die Wegverlegung des Lebensmittelpunkts voraussichtlich auf Dauer erfolgt. Ausgeschlossen sind somit insbesondere die Fälle, bei denen der Lebensmittelpunkt nur für die Sommermonate oder während der Ferien verlegt wird.

Zudem sind Unterkunftskosten am Beschäftigungsort nur insoweit begünstigt, als sie den durchschnittlichen Mietzins einer Wohnung mit 60 Quadratmeter am Beschäftigungsort nicht überschreiten.

Im Übrigen sind Verpflegungsmehraufwendungen nur abziehbar, wenn und soweit der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort zuvor nicht bereits drei Monate gewohnt hat. Auf diesen Zeitraum ist jedoch die Dauer anzurechnen, die sich der Beschäftigte unmittelbar vor Begründung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort aufgehalten hat. Regelmäßig werden daher keine begünstigten Spesen verbleiben.

Die Kosten für den Umzug in die Wohnung außerhalb des Beschäftigungsorts stellen keine Werbungskosten dar. Umzugskosten für einen Umzug in eine andere Unterkunft am Beschäftigungsort sind jedoch begünstigt.

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