Keine Sonderbehandlung für sonstige Bezüge bei Expatriates

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18.12.2009
Bei der Ermittlung der Lohnsteuer für Bonuszahlungen an vom Arbeitgeber an ausländische Zweigstellen entsandte Arbeitnehmer (Expatriates) ist auch nach deren Rückkehr der bereits zugeflossene Arbeitslohn zu berücksichtigen.

Die Lohnsteuer auf einen sonstigen Bezug entspricht dem Differenzbetrag zwischen der dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn (laufender Arbeitslohn zzgl. bereits gezahlter sonstiger Bezüge) entsprechenden Jahreslohnsteuer einerseits und der dem voraussichtlichen (Gesamt-) Jahresarbeitslohn (einschließlich des jetzt zu besteuernden sonstigen Bezugs) entsprechenden Jahreslohnsteuer. Diese Berechnungsmethode gilt auch bei inzwischen wieder in ihr Heimatland zurückgekehrten Expatriates.

In einem aktuellen Urteilsfall beim Bundesfinanzhof hatte der Arbeitgeber, Tochtergesellschaft eines japanischen Unternehmens, Mitarbeiter beschäftigt, die von der Muttergesellschaft nach Deutschland entsandt worden waren (sog. Expatriates). Es bestand eine Nettolohnvereinbarung, die die Übernahme etwa anfallender Steuernachforderungen einschloss. Die Mitarbeiter erhielten neben ihren Gehaltszahlungen auch Bonuszahlungen. Die auf die Tätigkeit in Deutschland im Rückkehrjahr entfallenden Bonuszahlungen wurden jeweils im Jahr der Ausreise nachgezahlt.

Bei der Berechnung der Lohnsteuer auf diese Zahlungen berücksichtigte der Arbeitgeber den während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht in demselben Kalenderjahr in Deutschland bezogenen Arbeitslohn nicht.

Diese Behandlung ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs, der die Auffassung des Finanzamts bestätigt hat, nicht zutreffend. Der bereits gezahlte Arbeitslohn ist auch in diesen Fällen bei der Ermittlung der Lohnsteuer für den sonstigen Bezug einzubeziehen. Der Arbeitgeber musste deshalb für die Fehlbeträge haften (BFH, Urteil v. 25.8.2009, I R 33/08).

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