Kündigungsschutz ausnahmsweise auch ohne schriftlichen Elternzeitantrag

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29.10.2008
Nach schriftlichem Antrag auf Elternzeit besteht Sonderkündigungsschutz. Dieser kann ausnahmsweise auch dann bestehen, wenn zwar kein Antrag vorliegt, der Arbeitgeber sich aber widersprüchlich verhält und damit ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Kündigungsschutz beim Arbeitnehmer erzeugt.

Der Hintergrund:
Die klagende Arbeitnehmerin war bis zur Geburt ihrer Tochter als Rechtsanwältin in einer Anwaltskanzlei tätig. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist nahm sie ihre Arbeit nicht mehr auf. Sie hatte mündlich mit ihrem Arbeitgeber vereinbart, eine dreijährige Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Dies teilte der Arbeitgeber auch der zuständigen Krankenkasse mit. Als ein Jahr der Elternzeit vergangen war, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Gegen diese Kündigung erhob die Arbeitnehmerin Klage.

Die Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Kündigung wegen des in der Elternzeit geltenden Kündigungsverbots von Anfang an unwirksam war.

Die Arbeitnehmerin hat sich zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs in Elternzeit befunden, auch wenn sie für die Inanspruchnahme der Elternzeit nicht den erforderlichen schriftlichen Antrag gestellt hat. Da der Arbeitgeber die Elternzeit bei der Krankenkasse gemeldet hat und über ein Jahr lang nichts gegen das Fernbleiben der Arbeitnehmerin einzuwenden hatte, kann er sich im Nachhinein nicht auf den Formfehler berufen. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmerin wie eine Elternzeitberechtigte behandelt, was dafür spricht, dass tatsächlich auch eine Elternzeit vorliegt. Die Arbeitnehmerin durfte darauf vertrauen, dass sie sich in einer dreijährigen Elternzeit befand. Der Arbeitgeber wusste, dass ein schriftlicher Antrag fehlt, hat dies aber hingenommen. Sich im Nachhinein auf den Formfehler zu berufen verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Der Arbeitgeber setzt sich mit der Kündigung zum bisherigen Verhalten in Widerspruch und enttäuscht das hinsichtlich des Kündigungsschutzes entstandene Vertrauen der Arbeitnehmerin grundlos. Die Arbeitnehmerin kann sich deshalb mit Erfolg auf den Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit berufen (BAG, Urteil v. 26.6.2008, 2 AZR 23/07).

Praxistipp:
Zwar muss im Einzelfall das missbräuchliche und widersprüchliche Verhalten vom Arbeitnehmer bewiesen werden. Trotzdem sollte auch dem Arbeitgeber daran gelegen sein, solche Streitigkeiten zu vermeiden. Deshalb empfiehlt es sich, rechtzeitig auf die Notwendigkeit des schriftlichen Antrags hinzuweisen.

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