Arbeitgeber haben das Recht, Gläubigen unter gewissen Umständen das Tragen eines Kopftuchs zu verbieten. Dies entschied der Europäische Gerichtshof am Donnerstag in zwei Fällen aus Deutschland, wie die Süddeutsche Zeitung berichtet. So darf ein Unternehmen seinen Mitarbeitern das Zurschaustellen jeglicher Art von religiösen, politischen oder weltanschaulichen Symbolen untersagen, sofern diese nicht zu dem neutralen Bild passen, welches die Firma von sich vermitteln will.

Die Entscheidung wird durch das Bedürfnis des Arbeitgebers gerechtfertigt, der soziale Spannungen vermeiden und Neutralität demonstrieren möchte. Hintergrund bildete ein Fall, in dem eine muslimische Mitarbeiterin in einer Kita für das Tragen eines Kopftuches in der Arbeit abgemahnt worden war. Bereits im Jahr 2019 gab es einen ähnlichen Fall, als eine Muslimin gegen das Kopftuchverbot bei der Drogeriemarktkette Müller klagte. Das Unternehmen verwies auf seine unternehmerische Freiheit.

Der Gerichtshof argumentiert, dass es rechtens sei, dass ein Arbeitgeber das Tragen von politischen oder religiösen Symbolen verbietet, um eine neutrale Haltung zu bewahren. Dazu müssen diese Symbole im Unternehmen allerdings generell aus nachvollziehbaren Gründen verboten sein. 

Weigert sich ein Kunde, von einer Frau mit Kopftuch bedient zu werden oder beschwert sich bei einem Vorgesetzten darüber, so ist dies allein kein Grund für ein Verbot. Dieses ist nämlich nicht gerechtfertigt, sofern der Arbeitgeber nur den Wünschen eines Kunden entsprechen möchte. 

Generell sind Kopftücher in Deutschland am Arbeitsplatz erlaubt, dennoch kann es Einschränkungen geben. Im Falle der Angestellten des Drogeriemarktes und der Kita-Mitarbeiterin aus Deutschland werden nun die zuständigen deutschen Gerichte das abschließende Urteil treffen. Laut EuGH haben diese dabei durchaus Entscheidungsspielraum.

Quellen: sueddeutsche.de, berlin.de, ntv.de

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