Sie tauschen sich gerne mit Verwandten und Freunden über Ihren Job aus? Dabei ist Vorsicht geboten, denn sonst könnten Sie Ihre Arbeitsstelle bald verlieren.

Es gilt die arbeitsvertragliche Treuepflicht

Dass Betriebsspionage harte Strafen nach sich zieht und nicht nur eine Kündigung, sondern auch ernste strafrechtliche Konsequenzen zur Folge hat, ist kein Geheimnis. Interna des Unternehmens, bei dem man angestellt ist, an Wettbewerber zu verraten, kann mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden. Doch es müssen nicht immer hoch brisante Informationen sein, die Arbeitnehmer den Job kosten können. Laut der arbeitsvertraglichen Treuepflicht sind Sie als Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das muss im Arbeitsvertrag nicht einmal gesondert geregelt sein.

Was fällt unter das Betriebsgeheimnis?

Doch was zählt zu den Betriebsgeheimnissen und worüber dürfen sich Arbeitnehmer auch mit Personen außerhalb des Unternehmens austauschen, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen?
Alles, was mit dem operativen Geschäft eines Unternehmens zusammenhängt und von Außenstehenden nur mit großem Aufwand in Erfahrung gebracht werden könnte, gilt als Betriebsgeheimnis und darf nicht ausgeplaudert werden. Generell gelten daher alle wirtschaftlichen Daten, bestimmte Herstellungs- und Produktionsverfahren sowie Kundennamen oder Preislisten, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, als Interna. Auch Personalangelegenheiten oder Bilanzen dürfen nicht ohne Weiteres an andere weitergegeben werden.
Doch nicht nur Dinge, die die wirtschaftlichen Interessen eines Unternehmens schädigen können, unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Auch Missstände oder Zustände, die die Gesundheit von Mitarbeitern gefährden könnten, dürfen zunächst nicht nach außen getragen werden, sondern müssen intern angesprochen werden.

Was sind die Konsequenzen?

Werden vertrauliche Informationen preisgegeben, droht die Kündigung. Falls dem Unternehmen ein Schaden entsteht, kann ein Arbeitnehmer sogar fristlos entlassen werden und muss unter Umständen Schadensersatz zahlen. Doch auch wenn sie längst nicht mehr bei einem Unternehmen angestellt sind, dürfen Sie Interna nicht veröffentlichen. Ihr ehemaliger Vorgesetzter kann Sie dann zwar nicht mehr kündigen, jedoch drohen auch in diesem Fall Schadenserssatzforderungen. Liegen gar Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht vor, kann sogar eine Freiheitsstrafe drohen.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form (generisches Maskulinum), z. B. „der Mitarbeiter“. Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und ist wertfrei.