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Bei Hochschulabschlüssen nach einer Mindeststudiendauer von drei Jahren gilt die europaweite Gleichstellung. Aktuell gültige Informationen sollten Sie bei den zuständigen Kultusministerien erfragen. EU-weit ist die Anerkennung von Berufsabschlüssen inzwischen reglementiert. Es bestehen je nach Beruf mehrere Möglichkeiten: Bei Berufen wie Arzt, Krankenpfleger, Zahnarzt, Hebamme, Tierarzt, Apotheker und Architekt wird der Abschluss, den man im jeweiligen Heimatland erworben hat, grundsätzlich automatisch anerkannt. Das heißt: In diesen Berufen kann man in jedem Mitgliedstaat arbeiten. Sonderregelungen gelten für Rechtsanwälte, die bereits in einem Mitgliedstaat der EU tätig sind. Sie müssen ihre Befähigung nicht unbedingt im Voraus anerkennen lassen. Nach drei Jahren ständiger Ausübung des Berufs im Gastland besteht unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Anerkennung der Berufsbefähigung, ohne dass man den für den Zugang zu den juristischen Berufen erforderlichen Eignungstest absolvieren muss. Wer einen der übrigen reglementierten Berufe (Ingenieur, Psychologe etc.) ausübt, muss in dem Land, in dem er arbeiten möchte, die Anerkennung des Berufsabschlusses beantragen. Die Behörden müssen diesen Antrag innerhalb von vier Monaten bearbeiten. Sollte festgestellt werden, dass Dauer und Inhalt der Ausbildung erheblich von der entsprechenden Ausbildung im Gastland abweichen, kann es sein, dass Sie Berufserfahrung nachweisen oder an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung teilnehmen müssen. Es darf allerdings nur eine dieser Maßnahmen gefordert werden. Es ist auch möglich, dass für Berufe wie Frisör, Versicherungsvertreter bzw. Versicherungsmakler im jeweiligen Gastland besondere Befähigungen erforderlich sind. Es muss dann nachgewiesen werden, wie lange man den Beruf bereits ausgeübt hat. Dieser Zeitraum wird vom Gastland festgelegt und beträgt in den meisten Fällen drei bis sechs Jahre. Reicht die Berufserfahrung nicht aus, kann der Beruf im Gastland erst nach der Anerkennung ausgeübt werden. | ||||
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