Elterngeld: "Vätermonate" sind verfassungsmäßig

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15.09.2011
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) lässt die "Vätermonate" beim Elterngeld unangetastet. Demnach wird das Elterngeld nur dann für volle 14 Monate gezahlt, wenn Mutter und Vater Elternzeit für die Kinderbetreuung in Anspruch nehmen.

"Vätermonate" beim Elterngeld zulässig
Mit einem am 14.9.2011 veröffentlichten Beschluss v. 19.8.2011 (1 BvL 15/11) verwarfen die Karlsruher Richter eine Anfrage des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen zur Verfassungsmäßigkeit der Elterngeld-Regelung als unzulässig.

"Vätermonate" verhindern einseitige Rollenverteilung
Die Sozialrichter hielten die Regelung für verfassungswidrig, weil sie zu sehr in die innere Aufgabenverteilung der Familie eingreife. Indirekt widersprachen die Verfassungsrichter dieser Einschätzung: Das Landessozialgericht habe sich nicht ausreichend mit dem Zweck der Regelung auseinandergesetzt. Die "Vätermonate" dienten dem Ziel, eine einseitige Rollenverteilung in der Familie zu verhindern.

Das Elterngeld wird nur dann für 14 Monate gezahlt, wenn auch der andere Elternteil - meist der Vater - für mindestens 2 Monate in Elternzeit geht.

Ausnahmegründe verlängern Elterngeldanspruch nicht
Im konkreten Fall hatte eine Mutter geklagt, weil sie alleine für 14 Monate Elterngeld wollte. Ihr Sohn brauche besondere Unterstützung, weil er eine Frühgeburt war. Deshalb habe sie mit ihrem Mann vereinbart, dass sie sich die ganze Zeit um den Sohn kümmere.

Das LSG hatte das Verfahren ausgesetzt und Karlsruhe die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Regelung vorgelegt. Nach dem BVerFG-Beschluss bleibt es nun dabei: Die Frau hat nur Anspruch auf 12 Monate Elterngeld.

Immer mehr Väter beziehen Elterngeld
Von 2007 bis 2009 stieg der Anteil der Kinder, deren Väter Elterngeld bezogen, von 15,4 % auf 23,9 an. Diese Daten des statistischen Bundesamts lassen eine ansteigende Akzeptanz Väter erwarten, die ihre Familienverantwortung wahrnehmen. Gesetzgeber scheint sein angestrebtes und gefördertes Ziel zu erreichen, dass Erwerbs- und Familienarbeit partnerschafltich aufgeteilt wird.

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