Gefährliche Sportarten: Entgeltfortzahlung Ja oder Nein

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06.04.2011
Ob Bungeespringen, Climbing oder Drachenfliegen - schnell hat man sich bei gefährlichen Trendsportarten das Bein gebrochen oder anderweitig verletzt. Arbeitgeber stellen sich mit Recht die Frage, ob sie hier Entgeltfortzahlung leisten müssen.


Mit der Gefahr im Nacken

"Wer sich in Gefahr begibt, kommt darin um" - ganz so schlimm muss es ja nicht gleich kommen, aber überzogene Risikobereitschaft hat schon häufig in einem Krankenhausbett ihr Ende gefunden. Muss in diesem Fall der Arbeitgeber den Lohn fortzahlen.


Grob fahrlässiges Verhalten: Verweigerung der Entgeltfortzahlung möglich

Das Gesetz sieht eine recht einfache Regelung dazu vor: Bei Selbstverschulden besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das setzt mindestens ein grob fahrlässiges Verhalten voraus. Der Arbeitnehmer muss hierbei in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweisen verstoßen. Eine nur leichte Fahrlässigkeit genügt daher nicht, um als Selbstverschulden zu gelten.

Bei Sportunfällen kann Selbstverschulden durch grobe Fahrlässigkeit aber bereits vorliegen, wenn sich der Arbeitnehmer mit einer Sportart übernimmt.

Auch bei einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln einer Sportart (Wettkampfregeln wie auch Sorgfalts- und Sicherheitsregeln) kann Selbstverschulden vorliegen. Bei besonders gefährlichen Sportarten scheiden sich die Geister.

Zahlreiche Urteile der Arbeitsgerichte machen deutlich, welche Gratwanderung bei der Beurteilung der Frage zu beschreiten ist, was als "gefährliche Sportart" gilt: So führt bereits die bloße Ausübung von Kickboxen zur Annahme eines Selbstverschuldens, Karate hingegen nicht. Dies ist ein attraktives Gebiet für findige Juristen.


Lange und teure Gerichtsverfahren: Bleibt am Ende ein Vorteil übrig?

Arbeitgeber können die Entgeltfortzahlung verweigern, wenn Selbstverschulden in diesem Sinne vorliegt. Allerdings sind Arbeitgeber auch beweispflichtig für das Selbstverschulden des Arbeitnehmers. So schafft häufig am Ende erst ein langwieriger Rechtsstreit Klarheit über die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung. Generell gilt es, als Arbeitgeber eine sorgfältige Abwägung vorzunehmen. Denn als vertrauensbildende Maßnahme im Verhältnis zum Arbeitnehmer gilt die Verweigerung einer Entgeltfortzahlung sicher in keinem Fall.

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