Tücken im Urlaubsrecht Teil 2: Probleme mit den zwölf Teilen

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28.07.2010
Kennen Sie das noch? Der Metzger, Bäcker und Lebensmittelhändler fragte meist, ob es auch ein bißchen mehr sein dürfte. Aus lauter Höflichkeit sagte man ja, es schadete dem Geldbeutel zumeist nur minimal.

Wenn es aber darum geht, einen Arbeitnehmer zu fragen, ob es "etwas mehr sein darf" - konkret, ob er über die Zeit hinaus, ab der das Arbeitsverhältnis geendet hätte noch ein paar Tage länger arbeitet, so kann das schon erhebliche finanzielle Folgen für den Arbeitgeber haben.

Stellen Sie sich die folgende Situation vor:
Einem Arbeitnehmer wurde zum 30.6. gekündigt. Der letzte Arbeitstag fällt auf den Mittwoch. Da in einem Projekt noch etwas abzuarbeiten ist, was am besten der scheidende Arbeitnehmer erledigen könnte, tritt der Arbeitgeber mit folgender Frage an ihn heran: "Darf es ein wenig mehr sein" - konkret "Wollen Sie die Woche nicht noch bis Freitag voll machen?"

"Ja, kein Problem" ist die Antwort und alle sind glücklich: Der Arbeitgeber kann das Projekt abschließen und der Arbeitnehmer feiert noch zünftig seine Ausstand.

Man vereinbart, dass unabhängig von der zum 30.6. wirkenden Kündigung das Arbeitverhältnis noch 2 Tage verlängert und einvernehmlich mit Ablauf des 2.7. endet.

Falsch gerechnet: 2 Tage waren zuviel
Man trennt sich im Guten und mit der letzten Entgeltabrechnung erhält der Arbeitnehmer noch eine Urlaubsabgeltung nach folgender Rechnung:

Gesamturlaubsanspruch 2010 = 30 Tage
davon 6/12 = 15 Tage,
davon genommen = 12 Tage
= Abgeltungsanspruch für 3 Tage.

Nicht mehr ganz so glücklich ist der Arbeitgeber in dem Moment, als der Ex-Arbeitnehmer ihm eine andere Rechnung aufmacht.

Urlaubsanspruch bis 2. 7. = 30 Tage
davon genommen = 12 Tage
= Abgeltungsanspruch für 17 Tage

Frage: Wer hat richtig gerechnet?
Antwort: Der Arbeitnehmer

Hätten Sie das gedacht? Wie konnte das passieren?
"Schuld" ist § 5 Bundesurlaubsgesetz: Die Entstehung des Erholungsurlaubsanspruchs regelt der Paragraph mit einer Kombination aus Anteilsprinzip und Stichtagsprinzip.

So hat der Arbeitnehmer nach § 5 BUrlG einen Anspruch auf Teilurlaub in Höhe von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Scheidet er dagegen in der zweiten Hälfte aus, so kann auch ein Tarifvertrag eine Zwölftelung nicht vorschreiben, soweit dadurch der gesetzliche Mindesturlaub unterschritten wird.

Beispiel
Ein Arbeitnehmer ist seit mehreren Jahren bei dem selben Arbeitgeber beschäftigt. Genau zum 30. Juni scheidet er schließlich aus dem Arbeitsverhältnis aus.

In diesem Fall ist zwar die Wartezeit erfüllt. Da der Arbeitnehmer aber am letzten Tag der ersten Jahreshälfte ausscheidet, hat er für das Jahr seines Austritts nur einen Teilurlaubsanspruch. Der Teilurlaub beträgt wiederum gemäß § 5 Abs. 1 BUrlG 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

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