Keine betriebsbedingte Kündigung bei Einsatz von Leiharbeitern

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27.07.2010
Beschäftigt ein Arbeitgeber dauerhaft Leiharbeitnehmer, hat er zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung eines Stammarbeitnehmers zunächst den Einsatz des Leiharbeitnehmers zu beenden, soweit dieser auf einem für die Stammarbeitskraft geeigneten Arbeitsplatz beschäftigt wird.

Diese Regel der vorrangigen Trennung von Leiharbeitnehmern gilt auch, wenn der Zeitarbeitnehmer als Krankenvertretung eingesetzt wird, der Bedarf aber dauerhaft ist.

Was war passiert?
Geklagt hatte ein Fahrer, der bei einem Entsorgungsunternehmen beschäftigt war, das laufend einen bis acht Leiharbeiter als Fahrer beschäftigte.

Der Arbeitgeber kündigte dem Kläger mit der Begründung, dass sein Arbeitsplatz wegfalle, weil einige Transportfahrten gestrichen und das von ihm gefahrene Fahrzeug stillgelegt würden.

Der Mann argumentierte, dass eine dauerhafte Weiterbeschäftigung anstelle eines Leiharbeitnehmers möglich sei. Der Arbeitgeber entgegnete, dass dieser nur unregelmäßig und als Vertretung eingesetzt würde.

Kündigung sozial nicht gerechtfertigt
Das ließen die Richter des LAG Berlin nicht gelten. Die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt, urteilten sie.

- Betriebliche Kündigungen wären nur möglich, wenn der Arbeitnehmer nicht anderweitig beschäftigt werden kann.
- Das sei hier jedoch nicht der Fall: Das Entsorgungsunternehmen beschäftige Leiharbeitnehmer auf Dauerarbeitsplätzen.
- Ihr ständiger Einsatz zeige, dass die Anzahl der benötigten Arbeitsplätze dauerhaft höher sei als die von Stammkräften belegten Stellen.

Wird der Leiharbeitnehmer zur Krankheitsvertretung beschäftigt, erfolgt der Einsatz trotzdem auf Dauerarbeitsplätzen, wenn der Vertretungsbedarf ständig und ununterbrochen anfällt und der Arbeitgeber hierfür im Tätigkeitsbereich der zu kündigenden Stammarbeitskraft dauerhaft Personal beschäftigt.

Von Leiharbeitnehmern besetzte Arbeitsplätze als frei ansehen
Leiharbeitnehmer genießen beim Entleiher keinen arbeitsvertraglichen Bestandsschutz. Der Kläger müsse daher anstelle eines Leiharbeitnehmers weiterbeschäftigt werden (LAG Berlin, Urteil v. 3.3.2009, 12 SA 2468/08).

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