Pfingstferien: Das sollten Arbeitgeber zu Ferienjobs wissen

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25.05.2010
Pfingstferien! Viele Schüler und Studenten werden ihr Budget aufbessern wollen und jobben. Arbeitgeber sollten bei solchen Ferienjobs steuerliche Besonderheiten wie Lohnsteuerpauschalierung oder Minijob beachten.

Steuerlich kann der Arbeitgeber bei Ferienjobs zwischen drei Varianten wählen. Entweder ermittelt er die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag wie für jeden anderen Arbeitnehmer auch nach der Lohnsteuertabelle oder er ermittelt die Lohnsteuer pauschal, wenn eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt. Die dritte Variante ist ein Minijob auf 400-Euro-Basis, für den vom Arbeitgeber eine Pauschale abzuführen ist.

Variante 1: Lohnsteuerkarte, Steuertabelle
Wird die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag nach der Lohnsteuertabelle ermittelt, muss der Arbeitgeber auf die in der Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklasse achten. Arbeitet der Schüler oder Student für mehrere Arbeitgeber auf Lohnsteuerkarte, trägt die vorgelegte Lohnsteuerkarte womöglich die Steuerklasse VI.

Tipp: Bei Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2010 erhalten Schüler und Studenten die einbehaltenen Steuern meist wieder komplett erstattet. Denn obwohl sie nur wenige Wochen im Jahr arbeiten, steht ihnen der volle Werbungskosten-Pauschbetrag von 920 Euro zu.

Variante 2: kurzfristige Beschäftigung, Lohnsteuerpauschalierung
Liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, kann der Arbeitgeber auf eine Lohnsteuerkarte verzichten. Die Lohnsteuer beträgt in diesem Fall 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn
- der Arbeitnehmer nur gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt ist,
- die Beschäftigung nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage dauert (ohne arbeitsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage, Krankheits- und Urlaubstage), dies ist angesichts bei Pfingstferien (2 Wochen) der Regelfall,
- der Arbeitslohn während des Beschäftigungsdauer 62 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt und
- der Arbeitslohn im Kalenderjahr einen durchschnittlichen Stundenlohn von 12 Euro nicht übersteigt.

Tipp: Für den Arbeitgeber eine einfache Möglichkeit, die Steuern zu berechnen. Für Schüler/Stundenten nicht die beste Idee. Denn ohne Lohnsteuerkarte erhalten sie ihre Steuern vom Finanzamt nicht mehr erstattet.

Variante 3: Minijob ohne Lohnsteuerkarte bis 400 Euro/Monat
Verdient der Schüler/Student nur sehr wenig, kann auch auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichtet werden. Bei einer geringfügigen Beschäftigung im Sinn der Sozialversicherung muss der Arbeitgeber eine Pauschale an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See überweisen. In dieser Pauschale sind zwei Prozent für Steuern enthalten.

Tipp: Bei einem Minijob auf 400-Euro-Basis bekommt der Schüler/Student 400 Euro auf die Hand. Eine Steuererklärung muss dann nicht mehr abgegeben werden.

Praxistipp:
Weitere Informationen zum Thema "Aushilfsarbeit von Schülern und Studenten" im Zusammenhang mit der Sozialversicherung können Arbeitgeber auch in einer Broschüre des Bayerischen Landesamts für Steuern unter www.verwaltung.bayern.de kostenlos abrufen.

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